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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 302/97
Rechtsgebiete: AnfG


Vorschriften:

AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2

Auch bei entgeltlichen Grundstücksveräußerungsverträgen des Schuldners mit seinen Angehörigen genügt es für die Anfechtbarkeit, wenn die subjektiven Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des angefochtenen Rechtserwerbs vorliegen.

BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97 - OLG Rostock LG Neubrandenburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 302/97

Verkündet am: 10. Dezember 1998

Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. August 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Vater des Beklagten (im folgenden: Schuldner) wurde durch Versäumnisurteil vom 13. Juli 1995 rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 209.320,80 DM nebst 12 % Zinsen aus 208.000 DM seit 7. Mai 1992 zu zahlen. Aufgrund Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Juli 1995 hat er ferner 1.476 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. März 1995 an die Klägerin zu entrichten. Auf diese Titel leistete er keine Zahlungen. Ein Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen wurde am 6. Juli 1995 mangels Masse abgewiesen.

An nennenswertem Vermögen besaß der Schuldner lediglich ein Hausgrundstück in Wotenick/Vorpommern. Es ist 1.071 qm groß und mit einem älteren, sanierungsbedürftigen Wohnhaus bebaut, dessen Wohnfläche ca. 100 qm beträgt. Dieses Grundstück verkaufte der Schuldner am 31. August 1993 für 150.000 DM an den Beklagten und ließ es an ihn auf. Dem Schuldner wurde ein durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichertes Wohnrecht eingeräumt. Eine Eigentumserwerbsvormerkung wurde am 30. November 1993, der Eigentumswechsel und die Dienstbarkeit wurden am 16. Juni 1995 in das Grundbuch eingetragen.

Am 12. Oktober 1995 erhob die Klägerin Klage, mit der sie, gestützt auf die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und Eintragung einer Zwangshypothek in Anspruch nimmt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Oberlandesgericht hat die Anfechtung unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt, das Schuldnervermögen sei unzureichend. Durch den Vertrag des Schuldners mit seinem Sohn, dem Beklagten, seien die Gläubiger des Schuldners benachteiligt worden. Die vertraglichen Gegenleistungen des Beklagten seien nicht vollwertig gewesen. Da seine Bank bereit gewesen sei, den Kauf voll zu finanzieren, müsse der Wert des Grundstücks wesentlich höher liegen als 150.000 DM. Im übrigen komme es auf den Wert letztlich nicht an. Von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und einer Kenntnis des Beklagten hiervon sei ebenfalls auszugehen. Die Anfechtungsfrist sei gewahrt.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings nicht daran zu zweifeln, daß die Klägerin die Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG eingehalten hat. Diese hat erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zu laufen begonnen; daß zuvor schon eine Eigentumserwerbsvormerkung eingetragen worden war, ändert daran nichts (BGHZ 121, 179, 188; 128, 184, 189, 192 f). Es besteht auch kein Anlaß, für das geltende Recht von diesen Grundsätzen deshalb abzuweichen, weil zwischen dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages und dem Eigentumsübergang und selbst zwischen der Eintragung der Eigentumserwerbsvormerkung und der Vollendung des Rechtserwerbs ein längerer Zeitraum gelegen hat. Der Anfechtungszweck gebietet es, für die kurze Frist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG an den Zeitpunkt des vollendeten Rechtserwerbs anzuknüpfen.

Daß § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG in der Fassung vom 5. Oktober 1994, die neben der neuen Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 in Kraft treten wird, statt dessen auf den Antrag auf Eintragung der Vormerkung abstellt, kann auf das geltende Recht keinen Einfluß haben, weil die Gesetzesänderung einhergeht mit einer Verlängerung der Anfechtungsfrist von einem auf zwei Jahre (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG n.F.). Insofern ist ein Vorgriff auf das neue Recht jedoch nicht möglich. Um die Ausgewogenheit der Anfechtungsregelungen zu wahren, muß es deshalb auch bei der Maßgeblichkeit des vollendeten Rechtserwerbs für die Fristberechnung sein Bewenden haben (vgl. Ganter DNotZ 1995, 517, 519 ff, 524).

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Gläubiger des Schuldners durch das angefochtene Rechtsgeschäft benachteiligt worden seien, läßt sich jedoch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht rechtfertigen.

a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligt werden durch Geschäfte, bei denen dem Vermögen des Schuldners eine gleichwertige Gegenleistung zufließt (vgl. für § 30 KO: BGHZ 118, 171, 173; 123, 320, 323; für § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG: BGHZ 128, 184, 187; für § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO: BGHZ 129, 236, 240).

Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Gegenleistungen die Einräumung des Wohnrechts an den Schuldner nicht berücksichtigt hat. Behält sich der Veräußerer eines Grundstücks ein - grundsätzlich unpfändbares (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB; §§ 857 Abs. 3, 851 Abs. 2 ZPO) - Wohnrecht vor, so benachteiligt das die Gläubiger, sofern nicht dessen Überlassung an Dritte ausdrücklich gestattet ist (BGHZ 130, 314, 318; BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, WM 1986, 841, 842 unter I 1 b bb; Kirchhof WM-Sonderbeilage Nr. 2/1996, S. 22). Eine derartige Gestattung enthält der Kaufvertrag zwischen dem Schuldner und dem Beklagten nicht.

b) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Gleichwertigkeit der allein verbleibenden Gegenleistung von 150.000 DM ausgeschlossen hat, sind indessen nicht haltbar.

Nach dem Vorbringen des Beklagten hat der von ihm gezahlte Kaufpreis von 150.000 DM dem wirklichen Wert des Kaufobjekts im Zeitpunkt der Veräußerung entsprochen. Der Bodenpreis bebauter Grundstücke in Wotenick habe bei 15 DM pro Quadratmeter gelegen. Der Beklagte hat hierzu eine Bodenrichtwertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in dem betreffenden Landkreis vorgelegt, die seine Angaben bestätigt. Der Wert des Bodenanteils des Kaufobjekts betrug danach 16.065 DM. Für den Gebäudewert verbleibt ein Betrag von 133.935 DM. Dies entspricht einem Preis von 1.339,35 DM für den Quadratmeter Wohnfläche. Der Beklagte hat sich zum Beweis dafür, daß das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr wert war als 150.000 DM, auf ein Sachverständigengutachten berufen.

Diesen Beweis hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - verfahrensfehlerhaft nicht erhoben (§ 286 Abs. 1 ZPO). Es hat gemeint, aus dem Umstand, daß die kreditgewährende Bank gegen Einräumung einer Grundschuld auf dem Grundstück zu einer hundetprozentigen Finanzierung des Kaufpreises bereit gewesen sei, folgern zu können, daß das Grundstück einen höheren Wert gehabt habe. Diese Überlegung ist aber ungeeignet, die Behauptung des Beklagten zu widerlegen. Falls es einen allgemein gültigen Erfahrungssatz geben sollte, daß kreditgewährende Banken Grundstücke nicht zu ihrem vollen Wert beleihen, so steht doch nicht fest, daß Banken bei der Beleihung den Wert der Grundstücke stets zutreffend ermitteln. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß die Bank, die für den Beklagten den Erwerb des Grundstücks finanzieren sollte, vielleicht auch finanziert hat, den Wert des Grundstücks höher geschätzt haben mag. Ob diese Schätzung objektiv richtig oder falsch war, ist nicht sicher. Soweit das Berufungsgericht schließlich gemeint hat, auf den tatsächlichen Wert des Grundstücks komme es nicht an, weil die objektive Benachteiligung "stets vom Standpunkt des Gläubigers zu beurteilen" sei, hat es die dafür zitierte Literaturstelle (Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 1 Anm. IV 8) mißverstanden. Dort sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß es für die Gläubigeranfechtung darauf ankommt, ob für die Gläubiger die Zugriffsmöglichkeit beeinträchtigt wurde; unerheblich ist demgegenüber, ob die Rechtshandlung des Schuldners diesem oder dem Anfechtungsgegner Vorteile gebracht hat.

3. Vergeblich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht für eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 31. August 1993 noch auf den der Eintragung der Eigentumserwerbsvormerkung am 30. November 1993 abgestellt hat. Die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung müssen spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des angefochtenen Rechtserwerbs vorliegen (vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 129/92, WM 1993, 738, 739). Eine abweichende Beurteilung im Vorgriff auf die Neuregelungen der Insolvenzrechtsreform ist hier genausowenig veranlaßt wie bei der Berechnung der Anfechtungsfrist (s.o. 1).

III.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses feststellt, ob und inwieweit der Wert des Grundstücks zu einem Zeitpunkt vor dem 16. Juni 1995 den Betrag von 150.000 DM überstiegen hat. Dazu hat die Klägerin Beweis angetreten.



Ende der Entscheidung

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