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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 307/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
ZPO § 565a a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 307/01

vom 14. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 14. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 66.532,18 € (130.125,63 DM).

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der beklagte Notar hätte vor Auszahlung der Darlehensvaluta im April 1997 erkennen können, daß der Kläger betrogen werden sollte. Er war deshalb verpflichtet, den Kläger zu warnen (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1977 - VI ZR 176/76, WM 1978, 190, 191; Urt. v. 17. Februar 1986 - II ZR 238/84, WM 1986, 583, 584; Ganter, in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung Rn. 1283 ff). Die Verfahrensrügen des Beklagten hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

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