Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: IX ZR 311/95
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 666
ZPO § 286 D
ZPO § 857
BGB § 666; ZPO §§ 286 D, 857

a) Die gesetzliche Verpflichtung des Beauftragten zur Erteilung von Auskünften besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Auftraggeber sich die erforderlichen Informationen selbst auf zumutbare Weise verschaffen könnte.

b) Bei Pfändung eines Anspruchs auf Abtretung einer Forderung und seiner Überweisung zur Einziehung kann der Gläubiger die Abtretung nicht an sich selbst, sondern nur an den Schuldner verlangen. Mit der Abtretung, an der der Schuldner nicht mitzuwirken braucht und zu der es keiner Bestellung eines Sequesters entsprechend den §§ 847 ff ZPO bedarf, erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung.

c) Der Tatrichter darf bei seiner Überzeugungsbildung keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Er muß bei komplexen Sachverhalten die wesentlichen Grundlagen für das von ihm gefundene Beweisergebnis mit Bezug zu den konkreten Fallumständen nachvollziehbar darlegen; rein formelhafte Wendungen genügen nicht.

BGH, Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95 - OLG Schleswig LG Kiel


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 311/95

Verkündet am: 18. Juni 1998

Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. November 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 auf

a) Auskunftserteilung und Leistung sowie Duldung der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit den Überweisungen H. B.s vom 19. und 23. November 1979 über 300.000 DM und 230.000 DM auf ein Konto der Beklagten zu 1 (BU 26 Abs. 2),

b) Abtretung der Forderungen der Beklagten zu 1 gegen die NFB GmbH von 2,8 Mio. DM in Höhe eines Teilbetrages von 1 Mio. DM und von weiteren 33.958,78 DM, soweit Abtretung an H. B. verlangt wird, sowie auf Duldung der Zwangsvollstreckung in beide Forderungen - insoweit erstreckt sich die Aufhebung auch hinsichtlich der erstgenannten Forderung auf die gesamte Klageabweisung - (BU 28, 6.-10. Zeile, und BU 32 Abs. 2 hinsichtlich der Position I 2),

c) Abtretung der Darlehensforderung der Beklagten zu 1 gegen die S. & K. von 250.000 DM (BU 30 Abs. 3), soweit Abtretung an H. B. verlangt wird,

d) Abtretung des von der Beklagten zu 1 gehaltenen Geschäftsanteils von 25.000 DM an der Beklagten zu 3, soweit Abtretung an H. B. verlangt wird, und Duldung der Zwangsvollstreckung in diesen Geschäftsanteil (BU 34 Abs. 3 Satz 1 u. BU 37 letzter Absatz hinsichtlich der Beklagten zu 3),

e) Abtretung des von der Beklagten zu 1 gehaltenen Geschäftsanteils von 50.000 DM an der NFB GmbH, hilfsweise des entsprechenden Kommanditanteils an der NFB KG, sowie Duldung der Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil (BU 37 Abs. 1 Satz 1 und BU 37 letzter Absatz/BU 38 Abs. 1 hinsichtlich der NFB)

abgewiesen worden ist.

2. Das weitergehende Rechtsmittel (betreffend Abtretung an den Kläger selbst in den Punkten 1 b, c und d dieses Urteilstenors) wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die in der Revisionsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 und 6.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die sonstigen Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der P. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer H. U. P. und H. B. waren. Diese entzogen der Gesellschaft nach Feststellungen, die in einem gegen sie durchgeführten Strafverfahren getroffen worden sind, Gelder in Höhe von 38,8 Mio. DM; sie wurden deshalb rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. In dem am 30. November 1979 eröffneten Konkursverfahren wurden Forderungen von rund 115 Mio. DM zur Konkurstabelle angemeldet.

Im Jahre 1980 wurden drei Gesellschaften gegründet, nämlich am 4. Februar 1980 die NFB GmbH (im folgenden: NFB), am 6. März 1980 die NAB GmbH (NAB) und am 13. November 1980 die S. & K. (S & K). Gründer aller drei Gesellschaften waren K. Sch. und der Beklagte zu 7, die damals gemeinsam als Steuerberater in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig waren. Sch. übertrug seine Geschäftsanteile von jeweils 50 % des Stammkapitals Ende 1980/Anfang 1981 auf die Beklagte zu 1, die die Ehefrau H. B.s ist. Am 11. Mai 1983 gründeten H. B. und die Beklagte zu 1 die B GmbH (Beklagte zu 3); seinen hälftigen Anteil am Stammkapital übertrug B. im Jahre 1984 auf einen Bruder, den früheren Beklagten zu 2. Diese Gesellschaft erwarb im Jahre 1983 einen Teilgeschäftsanteil von 15.000 DM an der S & K und im Jahre 1987 den Anteil des Beklagten zu 7 an der NFB. Im Jahre 1983 gründeten der Beklagte zu 7 und dessen Ehefrau, die Beklagte zu 6, außerdem die IK GmbH (Beklagte zu 5). Diese erwarb im selben Jahre den Geschäftsanteil des Beklagten zu 7 an der S & K und im Jahre 1984 dessen Geschäftsanteil an der NAB. Die Beklagte zu 4b ist die Schwester und der Beklagte zu 4a der Schwager der Beklagten zu 1.

Der Kläger erwirkte am 30. Dezember 1985 zwei Zahlungstitel gegen B. und P. über insgesamt 30 Mio. DM zuzüglich Zinsen und am 17. Juli 1986 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen die acht Beklagten. Die darin in Beschlag genommenen Forderungen und Rechte hat der Kläger im jetzigen Rechtsstreit gegen die Drittschuldner geltend gemacht. Außerdem hat er die Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung in Anspruch genommen. Er hat behauptet, B. habe die der Gemeinschuldnerin entzogenen Gelder an die Beklagten verschoben, um sie auf diese Weise vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu bewahren; die Beklagten hielten die ihnen von B. zugewandten Vermögenswerte als dessen Treuhänder.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie überwiegend abgewiesen. Gegen dessen Urteil haben der Kläger und der Beklagte zu 7 Revision eingelegt. Der Senat hat nur die Revision des Klägers - teilweise - angenommen, soweit dieser von der Beklagten zu 1 im Wege der Stufenklage Auskunft und anschließende Leistung im Zusammenhang mit einem Festgeldkonto verlangt, auf das 530.000 DM geflossen sind, und soweit er auf die Geschäftsanteile der Beklagten zu 1 an der NFB einschließlich stehengelassener Gewinne in Höhe von 33.958,78 DM und an der Beklagten zu 3 sowie auf angebliche Darlehensforderungen der Beklagten zu 1 gegen die NFB in Höhe von 2,8 Mio. DM und gegen die S & K in Höhe von 250.000 DM zugreifen möchte. In diesem Umfang verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel des Klägers führt mit Ausnahme eines geringen Teils zur Aufhebung und Zurückverweisung.

A.

Ansprüche auf Auskunft und Leistung (Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung) hinsichtlich der von B. an die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte) überwiesenen insgesamt 530.000 DM (Gliederungspunkt I 1 des Berufungsurteils):

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über das auf ihren Namen lautende Festgeldkonto mit folgender Begründung verneint: Ein Anspruch aus gepfändetem Recht scheide selbst dann aus, wenn die Beklagte und ihr Ehemann, bezogen auf dieses Konto, eine Treuhandabrede getroffen haben sollten. Einer Nebenpflicht der Beklagten auf Auskunftserteilung stehe in diesem Fall entgegen, daß B. die Informationen selbst habe oder haben könnte, weil er das Konto als Vertreter der Beklagten angelegt habe. Auskunft könne der Kläger ferner nicht gemäß § 7 AnfG i. V. m. § 242 BGB verlangen. Die Überweisungen seien nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG anfechtbar. Es sei jedenfalls nicht sicher festzustellen, daß die Beklagte von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Ehemannes Kenntnis gehabt habe. Unabhängig von der diesem eingeräumten Kontovollmacht sei nicht entsprechend § 166 BGB auf dessen Kenntnis, sondern auf die Kenntnis der Beklagten abzustellen; denn unter Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme lasse sich nicht ausschließen, daß B. die Überweisungen mit der Beklagten abgesprochen habe. Diese hab e sich zwar bei ihrer Parteivernehmung an eine solche Absprache nicht konkret erinnern können; sie habe sie aber auch nicht ausgeschlossen.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Sollte hinsichtlich des Festgeldkontos eine Treuhandabrede bestehen - das Berufungsgericht hat dies offengelassen -, so könnte B. von der Beklagten gemäß § 666 BGB Auskunft über den Stand und die Entwicklung des Kontos verlangen. Dieser Anspruch wäre, ohne daß es eines gesonderten Ausspruchs im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bedurft hätte, als Nebenrecht von der Pfändung der Ansprüche "aus Treuhandverträgen" erfaßt worden.

Die Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und Treuhänder richten sich, wenn dieser unentgeltlich tätig wird, nach Auftragsrecht. Gemäß § 666 BGB ist der Treuhänder dem Treugeber gegenüber verpflichtet, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Diese Pflicht wird allerdings - vom Schikaneverbot des § 226 BGB abgesehen - durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) begrenzt. Hiernach darf die Auskunft verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse des Auftraggebers so unbedeutend ist, daß es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung notwendigen Aufwand steht (BGH, Urt. v. 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165). Wären diese Voraussetzungen in der Person B.s erfüllt, dann müßte sie der aus dem gepfändeten Recht gegen die Beklagte vorgehende Kläger ebenfalls gegen sich gelten lassen.

Es ist indessen weder festgestellt noch vorgetragen, daß B. die verlangten Informationen bereits hat und aus diesem Grunde für ihn an einer nochmaligen Erteilung kein berechtigtes Interesse besteht. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, daß B. sich wegen der ihm erteilten Kontovollmacht die Auskünfte auch selbst beschaffen könnte. Die gesetzliche Verpflichtung des Beauftragten zur Erteilung von Auskünften besteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber die erforderlichen Informationen selbst auf zumutbare Weise erlangen könnte. Eine solche Einschränkung wird zwar anerkannt, soweit sich bei Fehlen einer besonderen gesetzlichen Regelung eine Auskunftspflicht allein aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten läßt (BGHZ 126, 109, 113; BGH, Urt. v. 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101). Da dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine allgemeine Informationspflicht fremd ist, ist es gerechtfertigt, eine lediglich nach Treu und Glauben bestehende Pflicht zur Auskunft nur ausnahmsweise dann anzuerkennen, wenn es die Rechtsbeziehungen der Parteien mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Auf eine gesetzlich normierte Pflicht zur Auskunftserteilung ist das aber nicht übertragbar. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Auftragnehmer die nach § 666 BGB geschuldete Auskunft nur mit größerem Aufwand erteilen könnte, während der Auftraggeber unschwer in der Lage wäre, sich die Informationen selbst zu beschaffen, bedarf keiner Entscheidung, weil hierzu im Streitfall ein Sachvortrag fehlt.

2. Das Berufungsgericht hat auch eine Auskunftspflicht nach § 7 AnfG in Verbindung mit § 242 BGB mit unzutreffenden Erwägungen verneint.

Eine Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Auskunft über den Umfang des Rückgewähranspruchs setzt allerdings, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, voraus, daß ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Rückgewähranspruchs geht (BGHZ 74, 379, 381; BGH, Urt. v. 15. Januar 1987 - IX ZR 4/86, NJW 1987, 1812, 1813 m.w.N., jeweils zur Konkursanfechtung). Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, einen solchen Anspruch rechtsfehlerhaft mit der Begründung verneint, hinsichtlich der Kenntnis von der - unterstellten - Gläubigerbenachteiligungsabsicht B.s sei auf die Beklagte und nicht auf B. selbst abzustellen. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag des Klägers und der Beklagten soll deren Ehemann das Geld als ihr Bevollmächtigter auf das Konto überwiesen haben. Die Beklagte hat noch im Berufungsrechtszug vorgetragen, daß allein ihr Ehemann im Rahmen der ihm eingeräumten Kontovollmacht über das Konto verfügt und sie zu ihren Gunsten keine Verfügungen veranlaßt habe. Indem das Berufungsgericht gleichwohl entscheidend darauf abgehoben hat, es sei nicht auszuschließen, daß die Beklagte die Überweisungen zuvor mit ihrem Ehemann abgesprochen habe, hat es gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen (§ 286 ZPO). Danach darf das Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde legen, die die Parteien vorgetragen haben. Die lediglich abstrakt denkbare Möglichkeit einer vorherigen Absprache mit der Beklagten durfte das Berufungsgericht nicht berücksichtigen. Der fehlende Parteivortrag konnte nicht dadurch ersetzt werden, daß bei der Vernehmung der Beklagten als Partei die Frage aufgeworfen wurde, ob die Überweisung mit ihr abgestimmt war. Hätte die Beweisaufnahme insoweit neue Tatsachen ergeben, so wären diese zwar Prozeßstoff geworden, wenn eine der Parteien sie sich zu eigen gemacht hätte. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.

II.

Da die Abweisung der den Auskunftsausspruch betreffenden Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht bestehenbleiben kann, ist die Klage zur Zeit auch nicht hinsichtlich der in zweiter Stufe geltend gemachten, aus der Auskunft sich ergebenden Ansprüche auf Abtretung des Kontoguthabens und auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Forderung gegen die Bank abweisungsreif.

B.

Anspruch auf Abtretung der Darlehensforderung von 250.000 DM gegen die S & K (Gliederungspunkt I 3 des Berufungsurteils; der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diese Forderung wird in der Revisionsinstanz nicht weiterverfolgt):

I.

Der Kläger leitet den Anspruch aus dem die Beklagte betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 17. Juli 1986 und der nach seiner Behauptung zwischen der Beklagten und deren Ehemann getroffenen Treuhandabrede über jene Darlehensforderung her. Trifft diese Behauptung zu, so ist die Beklagte nach § 667 BGB verpflichtet, das Treugut an den Treugeber herauszugeben, d. h. die Darlehensforderung an ihren Ehemann abzutreten. Die Pfändung eines solchen Anspruchs und seine Überweisung zur Einziehung räumen dem Gläubiger jedoch nicht die Befugnis ein, die Übertragung des Treuguts auf sich selbst zu verlangen. Er kann vielmehr nach § 857 ZPO nur erreichen, daß der Drittschuldner die treuhänderisch gehaltene Forderung an den Schuldner als deren wirtschaftlichen Inhaber abtritt. Mit dieser Abtretung erwirbt, wie den Regelungen in § 1287 BGB für das Vertragspfandrecht sowie in den §§ 847 bis 848 ZPO für die Pfändung von- Ansprüchen auf Übertragung von beweglichen und unbeweglichen Sachen entnommen werden kann, der Gläubiger an der Forderung ohne weiteres ein Pfandrecht, das es ihm ermöglicht, die (rück-)abgetretene Forderung durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430). Die Abtretung an den Gläubiger des gepfändeten Anspruchs (hier: den Ehemann der Beklagten als angeblichen Treugeber) kann der Pfändungspfandgläubiger ohne dessen Mitwirkung erreichen. Auch die Bestellung eines Sequesters entsprechend den §§ 847 ff ZPO ist dazu nicht erforderlich (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 857 Rdnr. 108 i.V.m. Rdnr. 79 Fn. 297). Anders als Sachen können Rechte nicht "in Besitz genommen" werden. Bei der Abtretung einer Forderung an den Vollstreckungsschuldner bietet im Hinblick auf das ohne weiteres entstehende Pfandrecht des Gläubigers die Einschaltung eines Sequesters keine zusätzliche Sicherheit. Sie wäre eine unnütze Formalität.

Soweit die Revision den Antrag auf Abtretung an den Kläger selbst weiterverfolgt, ist sie danach unbegründet.

II.

Der Kläger beantragt in der Revisionsinstanz hilfsweise, die Beklagte zur Abtretung der Darlehensforderung an deren Ehemann zu verurteilen.

1. Dieser Antrag ist zulässig. Änderungen des Klageantrags sind zwar im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich (§ 561 ZPO). Eine Ausnahme gilt aber für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (BGH, Urt. v, 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1875). Dementsprechend ist es als zulässig angesehen worden, den Klageantrag auf Leistung an den Abtretungsempfänger umzustellen, wenn die Forderung während des Rechtsstreits abgetreten und dies vom Berufungsgericht festgestellt worden ist (BGHZ 26, 31, 37 f). Erst recht ist eine Antragsänderung auch in der Revisionsinstanz dann noch möglich, wenn die Leistung, wie hier, aus Rechtsgründen nicht an den Kläger, sondern an einen Dritten zu erbringen ist.

2. Die Revision hat mit ihrer Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Darlehensrückzahlung nicht als unstreitig behandeln dürfen, Erfolg. Die Beklagte hat den zunächst von den Beklagten zu 5, 6 und 7 in den Rechtsstreit eingeführten Vortrag, das Darlehen sei getilgt worden, erst im Berufungsrechtszug pauschal in Bezug genommen und sich damit zu eigen gemacht. Bereits das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten zu 5, 6 und 7 zur Darlehensrückzahlung hatte der Kläger indessen bestritten. Dieses Bestreiten brauchte er der Beklagten gegenüber nicht ausdrücklich zu wiederholen.

C.

Ansprüche auf Abtretung der Darlehensforderung gegen die NFB in Höhe eines Betrages von 1 Mio. DM, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diese Forderung in voller Höhe von 2,8 Mio. DM sowie auf Abtretung und Duldung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Geschäftsanteile an der NFB (einschließlich Gewinnanspruch von 33.958,78 DM) und der Beklagten zu 3 (Gliederungspunkte I 2, 5, 6, 8 u. 9 des Berufungsurteils):

I.

Etwa bestehende Ansprüche auf Übertragung der genannten Rechte kann der Kläger nur in der Weise verwirklichen, daß er Übertragung auf den Ehemann der Beklagten verlangt. Insoweit gelten die Ausführungen oben zu B I, II 1. Die Revision ist danach unbegründet, soweit sie die Anträge auf Abtretung an den Kläger selbst weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es den in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag auf Abtretung an den Ehemann der Beklagten sowie den Duldungsantrag betrifft.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sowohl Abtretungs- als auch Duldungsansprüche jeweils eine Treuhandabrede zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann und damit, da es sich um eine verdeckte Treuhand handeln würde, die Strohmanneigenschaft der Beklagten voraussetzen würden. Nur in diesem Fall besteht ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Für den Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG gilt das Gleiche. Verwendet der Anfechtungsgegner die in anfechtbarer Weise erhaltenen Mittel zur Anschaffung eines anderen Vermögenswerts, so kann der Anfechtende grundsätzlich nicht auf diesen zugreifen, sondern nur Wertersatz verlangen (BGHZ 72, 39, 42; BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, LM KO § 37 Nr. 3). Der Ausnahmefall, bei dem der Schuldner den Gegenstand auf dem Umweg über eine Mittelsperson dem Anfechtungsgegner zuwendet (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90, NJW 1992, 834, 835), ist hier nicht gegeben. Hält dieser aber den Vermögenswert aufgrund eines Treuhandverhältnisses als nur formeller Inhaber für den Schuldner als den wirtschaftlich Berechtigten, so muß er nach Anfechtungsrecht die Zwangsvollstreckung in das Treugut dulden, solange er dessen Rechtsinhaber ist (BGHZ 124, 298, 300; BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041, 2042).

2. Das Berufungsgericht hat es als nicht bewiesen angesehen, daß die Beklagte die herausverlangten Rechte als Treuhänderin ihres Ehemannes innehabe. Es hat dazu in den verschiedenen Zusammenhängen sinngemäß gleichlautend ausgeführt, sowohl B. als Zeuge als auch die Beklagte bei ihrer Vernehmung als Partei hätten den Abschluß von Treuhandverträgen in Abrede gestellt. Es sei letztlich nicht "mit lebenspraktischer Gewißheit" auszuschließen, daß B. seiner Ehefrau die Mittel für den Erwerb der Gesellschaftsbeteiligungen und für das Darlehen an die NFB "als Darlehen oder als Geschenk oder als unbenannte Zuwendung oder aus sonstigem Grund überlassen" habe.

Die dem zugrundeliegende Beweiswürdigung rügt die Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft.

a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermitteln den Eindruck, daß es seiner Überzeugungsbildung ein zu strenges Beweismaß zugrunde gelegt hat. Außerdem hat es, soweit sich dies erkennen läßt, bei der Beweiswürdigung nicht den gesamten Prozeßstoff ausgeschöpft. Damit hat es gegen § 286 ZPO verstoßen.

Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung nicht an formelle Beweisregeln, insbesondere nicht daran gebunden, daß ein Zeuge die von einer Prozeßpartei aufgestellte Behauptung bestätigt. Es kommt vielmehr auf die freie Überzeugung des Richters an, bei deren Bildung er die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen hat. Die Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit, weil eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und deshalb nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937). Im Urteil braucht der Richter zwar nicht auf jedes Beweismittel einzugehen und jede Erwägung darzustellen, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend war. Bei komplexen Sachverhalten genügt es aber auch nicht, durch formelhafte Wendungen (hier: "lebenspraktische Gewißheit") zum Ausdruck zu bringen, das Gericht sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht überzeugt. Die wesentlichen Grundlagen dafür müssen vielmehr mit Bezug zu den konkreten Fallumständen nachvollziehbar dargelegt werden (BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895).

b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der die Darlehensforderung von 2,8 Mio. DM gegen die NFB betreffenden Klage in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft.

aa) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, daß der Kläger einen Anspruch auf Abtretung dieser Forderung nur auf der Grundlage des die Beklagte betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend machen kann. Dieser begrenzt die Beschlagnahme auf einen Betrag von 1 Mio. DM; die Revision hat deshalb das Rechtsmittel insoweit ebenfalls auf diesen Betrag beschränkt. Das Berufungsgericht hat aber verfahrensfehlerhaft den Anspruch auch in diesem Umfang für unbegründet gehalten, weil die Beklagte unwiderlegt behauptet habe, sie habe für die Darlehenshingabe 1,07 Mio. DM verwendet, die ihr aus dem Verkauf von Krügerrand-Münzen, die ihr Ehemann ihr im Sommer 1979 geschenkt habe, zur Verfügung gestanden hätten. Damit sei dem Kläger der Nachweis, daß B. und die Beklagte, "bezogen auf den Darlehensteil von 1 Mio. DM", durch eine Treuhandabrede verbunden seien, nicht gelungen.

Darin liegt, wie die Revision mit Recht rügt, ein Denkfehler. Wenn die Pfändung auch betragsmäßig auf 1 Mio. DM begrenzt ist, so ist sie doch gegenstandsmäßig nicht auf den Teil der Darlehensforderung beschränkt, der aus den angeblich der Beklagten geschenkten Mitteln stammen soll. Die rund 1,8 Mio. DM, die nicht von dem Erlös aus den Münzen gedeckt sind, werden von der Pfändung in gleicher Weise erfaßt. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die auf Abtretung der Darlehensforderung bis zum Betrag von 1 Mio. DM gerichtete Klage daher nicht abgewiesen werden.

bb) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur angeblichen Schenkung der Münzen seiner tatrichterlichen Würdigung zugrunde gelegt, weil der Kläger keine Beweismittel dafür benannt habe, "daß sich der von der Beklagten zu 1 im einzelnen dargelegte Schenkungsvorgang nicht ereignet hätte". Dieser soll sich nach dem Vortrag der Beklagten in der Weise abgespielt haben, daß die Münzen in einem "gemeinsam für die Beklagte zu 1 und den Zeugen B. geführten Schließfach deponiert und dort eingelagert wurden" und B. seiner Ehefrau "erzählt" habe, daß er ihr Münzen schenke, die der Sicherung des Lebensunterhalts und der gemeinsamen Kinder dienen sollten, falls ihm etwas passiere. Die Eheleute seien sich darüber einig gewesen, daß "mit der Einlagerung in das gemeinsame Schließfach die Beklagte zu 1 allein über die Goldmünzen würde verfügen können und dürfen". Auf die Behauptung des Klägers, das Schließfach sei "nur auf den Namen H. B. gelaufen", hat die Beklagte erwidert, das möge so gewesen sein, sie habe aber als Bevollmächtigte einen Schlüssel gehabt.

Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Beklagte durch den von ihr behaupteten Vorgang das Eigentum an den Münzen nicht erlangt haben kann, weil ihr Ehemann jedenfalls den Mitbesitz behielt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1979 - VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714, 715).

cc) Der über den Betrag von 1,07 Mio. DM hinausgehende Teil der Darlehensforderung stammt, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, aus Mitteln des Ehemannes der Beklagten. Dies besage, so hat es gemeint, nicht "mit lebenspraktischer Gewißheit", daß B. und die Beklagte insoweit durch einen Treuhandvertrag verbunden seien. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne die Mittel auch als Darlehen, als Geschenk oder als unbenannte Zuwendung "oder aus sonstigem Grund" erhalten haben, findet indessen, wie die Revision zutreffend rügt, im vorgetragenen Prozeßstoff und im Ergebnis der Beweisaufnahme, soweit dem Berufungsurteil mit seinen Verweisungen zu entnehmen ist, keine Grundlage. Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen scheint die Beklagte nicht einmal bestritten zu haben, daß das nicht aus den Krügerrand-Münzen stammende Geld wirtschaftlich ihrem Ehemann zustand. Sie hat der Behauptung des Klägers, es habe sich dabei um von B. veruntreute Gelder gehandelt, entgegengehalten, es sei jedenfalls zu berücksichtigen, daß die vom Kläger "beanstandeten" Beträge "nach Maßgabe der Entwicklung des Darlehenskontos" an B. zurückgeflossen seien. Es seien "offen ausgewiesene Zahlungen an Herrn B. von dem Treuhandkonto (!) in Höhe eines Betrages von 871.127,- DM gezahlt worden"; auch Scheckzahlungen seien von dem Darlehenskonto zugunsten des Ehemannes geleistet worden. Bei ihrer Parteivernehmung durch das Berufungsgericht hat sich die Beklagte ausweislich des Protokolls wie folgt geäußert: "Bei diesem Geld (den 2,8 Mio. DM) handelt es sich um mein Geld. Ich bin auch insoweit nicht Treuhänderin meines Mannes. Dieses Geld muß aus dem Verkauf der Krügerrands stammen, woher soll es sonst kommen. Andere Quellen für dieses Geld hat es nicht gegeben. Ich weiß allerdings nicht, ob es so viel war, also 2,8 Mio. DM. Das müßte ich nachgucken".

Die formelhafte Begründung des Berufungsgerichts läßt nicht erkennen, daß es diese Einzelheiten des Prozeßgeschehens, die nachdrücklich gegen die Annahme sprechen, es könne sich - abgesehen von dem Münzenerlös - um der Beklagten geschenktes Geld handeln, in seine Beweiswürdigung einbezogen hat. Auf rein theoretische Erwägungen über juristisch mögliche andere Rechtsgründe für die auf dem Darlehenskonto der Beklagten angesammelten Gelder durfte das Berufungsgericht seine Feststellungen nicht stützen.

dd) Sollte es sich erweisen, daß der 1,07 Mio. DM übersteigende Darlehensbetrag Geld war, das wirtschaftlich dem Ehemann der Beklagten gehörte, so müßte dieser Umstand in die Beantwortung der Frage, ob jene 1,07 Mio. DM ihr "geschenkt" waren, miteinbezogen werden. Nach dem bereits erwähnten Vortrag der Beklagten - und der Zeugenaussage ihres Ehemannes soll der durch die Münzen verkörperte Vermögenswert dazu bestimmt gewesen sein, sie für den Fall, daß ihrem Ehemann etwas zustoße, abzusichern. Wie sich dieser Zuwendungszweck damit vertrug, den Verkaufserlös als Darlehen einer - inzwischen angeblich notleidend gewordenen - GmbH zur Verfügung zu stellen, von deren Geschäften die Beklagte zudem nichts verstand (siehe dazu unten c), und sie dort durch Buchung auf einem gemeinsamen Konto mit Geldern zu vermischen, die wirtschaftlich nicht ihr, sondern ihrem Ehemann zustanden, ist nur schwer nachzuvollziehen und bedürfte jedenfalls einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Würdigung.

c) Auch hinsichtlich der Geschäftsanteile der Beklagten an der Beklagten zu 3 und der NFB (einschließlich der der Beklagten bei der NFB gutgeschriebenen Gewinne in Höhe von 33.958,78 DM) hat das Berufungsgericht ein Treuhandverhältnis und damit eine Strohmanneigenschaft der Beklagten für nicht bewiesen gehalten. Dies greift die Revision ebenfalls mit Erfolg an.

Zu Unrecht rügt die Revision allerdings, der Ehemann der Beklagten sei zu der Frage, ob diese den Geschäftsanteil an der NFB als dessen Treuhänderin halte, entgegen dem Beweisantrag des Klägers nicht als Zeuge vernommen worden. Er ist aufgrund einer prozeßleitenden Verfügung im Termin am 19. Mai 1995 vor dem Berufungsgericht - wenn auch nur pauschal und zusammengefaßt bezüglich aller möglichen Gegenstände ("Geschäftsanteile oder Darlehen oder andere Gegenstände") - auch hierzu befragt worden und hat die Frage verneint. Jedoch läßt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das unterstellt hat, die Mittel für die Gesellschaftsbeteiligungen hätten von B. gestammt, eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, welche andere Rechtsstellung der Beklagten als die einer Strohfrau konkret und ernstlich in Betracht kommt.

Die Beklagte hat hinsichtlich ihres Anteils an der NFB in ihrem Vortrag angedeutet, daß sie ihn mit Hilfe des Erlöses aus den Krügerrand-Münzen finanziert habe und aus eigenem Erwerbsinteresse halte. Zu dem Fragenkreis um jene Münzen wird auf die Ausführungen oben zu b verwiesen. Das Berufungsgericht läßt insoweit - die Revision beanstandet das zu Recht - eine die einzelnen Komplexe in ihrem Zusammenhang erfassende Würdigung nicht erkennen. Der formelhafte Satz "auch eine Zusammenschau der Indizien" führe "zur Überzeugung des Senats nicht zu dem Ergebnis, daß ein Treuhandverhältnis mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden könnte", ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt unzureichend. Dieser ist dadurch geprägt, daß gerade zu einer Zeit, als der Ehemann der Beklagten - zusammen mit seinem früheren Mitgesellschafter - der Gemeinschuldnerin Gelder im Umfang von vielen Millionen Mark entzogen hatte, die Beklagte, die, wie sie bei ihrer Parteivernehmung vor dem Landgericht erklärt hat, seit ihrer Heirat im Jahre 1966 nicht berufstätig gewesen war und sich auf die Rolle einer Hausfrau beschränkt hatte, begann, sich aus angeblich eigenem Erwerbsinteresse mit Mitteln, die letztlich von ihrem Ehemann stammten, an Gesellschaften zu beteiligen, von deren Unternehmensgegenstand sie, wie sie erklärt hat, so gut wie nichts wußte. Vor dem Landgericht hat sie sogar ausgesagt, sie wisse nicht, daß das Geld für die Gründung der NFB von ihr stammen solle; ihr hätten seinerzeit keine eigenen Mittel zur Verfügung gestanden. Bei ihrer Vernehmung durch das Berufungsgericht hat sie sich dahin geäußert, über die Höhe ihres Anteils an der NFB wisse sie nichts mehr; sie wisse auch nicht, wie der Kontakt zum Verkäufer hergestellt worden sei; sie meine, sie sei heute noch Geschäftsführerin, sei aber als solche nicht tätig. Das Berufungsgericht, das auf dies alles nicht näher eingegangen ist, hat nur gemeint, die Beklagte könne sich bei alledem ganz ihrem Ehemann, der die "planende und gestaltende Kraft" gewesen sei, anvertraut und diesem die Initiative und Durchführung der Aktionen überlassen haben. Indessen hat B. ausweislich des Protokolls vom 19. Mai 1995 als Zeuge ausgesagt, er wisse zwar, daß seine Ehefrau Geschäftsanteile erworben habe, auch seien Diskussionen darüber geführt worden, "ob die Erwerbe wirtschaftlich sinnvoll" gewesen seien, er wisse aber keine Einzelheiten mehr; die Entscheidung, "ob etwas erworben werden sollte oder nicht", habe seine Frau getroffen. Wie dies alles mit der Deutung des Berufungsgerichts zu vereinbaren sein soll, läßt sich dessen Ausführungen nicht entnehmen.

D.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird den gesamten Tatsachenstoff im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagte hinsichtlich der Darlehensforderungen gegen die NFB (C II 2 b) und gegebenenfalls auch hinsichtlich des Festgeldkontos (A I) und der Darlehensforderung gegen die S & K (B) sowie ferner hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 3 und der NFB (C II 2 c) Treuhänderin und damit Strohfrau ihres Ehemannes war, neu zu würdigen haben. Davon hängt nicht nur ab, ob dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte auf der Grundlage des von ihm erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zustehen, sondern auch, ob er jene Rechte im Wege der Gläubigeranfechtung nach § 7 AnfG für die Konkursmasse beanspruchen kann.

Bei der Zurückverweisung macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

Ende der Entscheidung

Zurück