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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: IX ZR 314/97
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 565 a
BGB § 125 Satz 1
BGB § 126
BGB § 242
BGB § 766
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 314/97

vom

11. Februar 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 11. Februar 1999

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. August 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 135.000 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß § 3 letzter Absatz des Praxisübernahmevertrages den beklagten Rechtsanwälten zuzurechnende Ausfallbürgschaften (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 120/97, WM 1998, 976, 979; v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 156/98, WM 1999, 173) für die vertragliche, wertgesicherte Leibrentenschuld der GmbH gegenüber der Klägerin enthält (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1992 - IX ZR 141/91, WM 1992, 854 f; v. 18. Februar 1993 - IX ZR 108/92, WM 1993, 1141; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901). Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).

2. Die Ausfallbürgschaften entbehren zwar der Schriftform (§§ 125 Satz 1, 126, 766 BGB). Das Berufungsgericht hat aber zu Recht angenommen, daß die Beklagten sich auf den Formmangel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen können (vgl. BGHZ 26, 142, 151; 121, 224, 233 f; 132, 119, 128 f; BGH, Urt. v. 17. Januar 1991 - IX ZR 170/90, WM 1991, 536, 537; v. 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, WM 1997, 625, 627 f). Nach den rechtsfehlerfreien und damit bindenden tatrichterlichen Feststellungen haben die Beklagten in der rechtsunkundigen Klägerin das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen begründet, daß die Gegenleistung der GmbH für die Praxisübergabe durch Ausfallbürgschaften der Beklagten, die Gesellschafter der GmbH waren, gesichert wurde. Im Vertrauen darauf hat die Klägerin der GmbH die Praxis 1984 überlassen. Daraus haben die Beklagten bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft 1991 Vorteile gezogen.

Auch insoweit sind die Verfahrensrügen der Revision unbegründet.

3. Die übrigen rechtlichen Einwände der Revision sind nicht gerechtfertigt. Die Ausfallbürgschaften sollen nach der vertraglichen Klausel die Leibrentenschuld der GmbH gegenüber der Klägerin bis zu deren Ableben und damit deren wirtschaftliche Existenz sichern. Deswegen liegt das Ausscheiden der Beklagten aus der GmbH in ihrem Risikobereich, so daß die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nicht anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 166/92, WM 1993, 1233; v. 17. März 1994 - IX ZR 174/93, WM 1994, 1064, 1065).



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