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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: IX ZR 32/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 185.505,79 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint.
Selbst wenn dem Beklagten vorzuwerfen wäre, dass er die Anrechnung der Kaufpreishälfte, die nach dem Vergleich der Ehefrau des Klägers zufließen sollte, auf deren Zugewinnausgleichsanspruch nicht in eindeutiger Form in den Vergleichsinhalt habe aufnehmen lassen, so wäre spätestens mit Eingang des Schriftsatzes der Ehefrau des Klägers vom 19. Februar 2001 (Beiakte Amtsgericht Freising 2 F 389/94, Hauptband S. 234 f) ein insoweit eventuell entstandener Schaden endgültig weggefallen. Demnach war der Feststellungshilfsantrag des Klägers schon im Zeitpunkt seiner Rechtshängigkeit am 13. September 2001 unbegründet.
Ende der Entscheidung
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