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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: IX ZR 322/97
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
BGB § 126 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. September 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 9. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten zu 6 gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. August 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu 6 auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 561.609,52 DM.
Gründe:
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine Urkunde im Sinne von § 126 BGB und damit auch eine Bürgschaftsurkunde vor, wenn trotz fehlender Verbindung Unsicherheiten in bezug auf die Zusammengehörigkeit der Schriftstücke ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97, NJW 1999, 1104, 1105 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Rechtsverstoß angenommen.
Ende der Entscheidung
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