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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.1998
Aktenzeichen: IX ZR 324/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 675
BGB § 675

Ein Anwalt, der beauftragt worden ist, wegen einer bestimmten Vermögensposition Restitutionsansprüche auf der Grundlage von §§ 3 ff des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen. zu prüfen, muß den Mandanten. vor der drohenden Verfristung von Restitutionsansprüchen wegen anderer Vermögenspositionen, von denen der Anwalt während der Bearbeitung des Mandats erfährt, warnen, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß sich der Mandant dieser Gefahr nicht bewußt ist.

BGH, Urt, v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97 - OLG Hamburg LG Hamburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX 2R 324/97

Verkündet am: 9. Juli 1998

Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1998 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 27. Februar 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 13. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Vater des Klägers war bis 1948 Mitglied des Vorstands der D. AG sowie Geschäftsführer der D. GmbH. Er hatte im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Anspruch auf eine Rente. Im Jahre 1951 flüchteten die Eltern des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland. Ihr bewegliches Vermögen - darunter Aktien - verblieb im wesentlichen in der DDR; der dort belegene Grundbesitz der Eltern wurde enteignet. Diese verstarben 1957 bzw. 1978. Der Kläger ist ihr Alleinerbe.

Im Jahre 1981 erhielt der Kläger für das Grund- und Aktienvermögen seiner Eltern im Wege des Lastenausgleichs eine Entschädigung. Für Ansprüche aus der dem Vater des Klägers erteilten Pensionszusage wurde ein Lastenausgleich abgelehnt.

Im Frühjahr 1992 suchte der Kläger anwaltliche Hilfe. Er erteilte den Beklagten am 30. März 1992 ein Mandat zur Prüfung von Ansprüchen aus der Pensionszusage. Ob er zunächst seine Interessen umfassend - auch in bezug auf das Grund- und Aktienvermögen seiner Eltern - hatte gewahrt wissen wollen, ist streitig. Nach der Behauptung des Klägers ist ihm von seiten der bei den Beklagten angestellten Rechtsanwältin A, die Auskunft erteilt worden, bezüglich solcher Gegenstände, derentwegem ein Lastenausgleich gewährt worden sei, gebe es keine Restitution; daraufhin habe er, so behauptet der Kläger, von einem weitergehenden Auftrag Abstand genommen. In der Folgezeit sah der Beklagte zu 1 die Akten des Lastenausgleichsverfahrens ein. Ab 2. Dezember 1992 wurde das Mandat nicht fortgesetzt.

Im August 1994 stellte der Kläger, der unmittelbar zuvor durch das Lastenausgleichsamt von der Möglichkeit einer Restitution erfahren haben will, selbst einen entsprechenden Antrag. Dieser wurde abgelehnt, weil er nicht innerhalb der am 31. Dezember 1992 abgelaufenen Frist des § 30 a VermG gestellt worden sei.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 925.298,69 DM in Anspruch. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten seien nicht verpflichtet gewesen, Hinweisen auf das Grund- und Aktienvermögen der Eltern des Klägers nachzugehen und den Kläger insoweit rechtlich zu beraten. Sie seien nur beauftragt gewesen, Ansprüche in bezug auf die Betriebsrente des Vaters zu prüfen. Daß der Kläger ursprünglich mit dem Wunsch nach umfassender Betreuung an die Beklagten herangetreten sei und das Mandat nur deshalb eingeschränkt habe, weil er zuvor seitens der Zeugin A. fehlerhaft beraten worden sei, habe deren Vernehmung nicht ergeben.

II.

Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Beklagten haben ihre anwaltlichen Pflichten auch dann verletzt, wenn man davon ausgeht, die Beklagten seien nur beauftragt gewesen zu prüfen, ob nach Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens noch Ansprüche wegen der Betriebsrente geltend gemacht werden könnten. Es kann deshalb offenbleiben, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt ist, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, daß er eine über die Betriebsrente des Vaters hinausgehende Beratung wünsche, und er sei auch nicht durch eine falsche Rechtsauskunft aus dem Büro der Beklagten zu der Erteilung eines beschränkten Mandats veranlaßt worden.

1. Die Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, daß Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden, besteht allerdings grundsätzlich nur in den Grenzen des erteilten Mandats (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649; zur Steuerberaterhaftung vgl. auch BGHZ 128, 358, 361). Indes muß der Rechtsanwalt vor Gefahren, die ihm bekannt oder für ihn offenkundig sind, den Mandanten auch bei einem eingeschränkten Mandat warnen (BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169), wenn er Grund zu der Annahme hat, daß sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewußt ist.

2. Auf der Grundlage des in den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts wurde für die Beklagten bei der Bearbeitung des Mandats offenkundig, daß dem Kläger neben der Vermögensposition, die er zum Gegenstand des Mandats gemacht hatte, weitere, damit im Zusammenhang stehende Rechte zustanden und daß ihm ein großer Schaden drohte, wenn jene nicht alsbald wahrgenommen wurden. Deshalb waren die Beklagten verpflichtet, den Kläger zu warnen.

a) Das Landgericht hat festgestellt, der Beklagte zu 1 habe durch die Einsicht in die Lastenausgleichsakte zwangsläufig Kenntnis vom Grund- und Aktienvermögen erhalten. Dagegen haben die Beklagten im Berufungsverfahren nichts erinnert. Das Berufungsgericht hat keine abweichenden Feststellungen. getroffen. Es hat im Gegenteil ausgeführt, schon der Umstand, daß der Lastenausgleich mit einem für den Kläger positiven Ergebnis geendet habe, habe zwingend darauf schließen lassen, daß hier etwas zu entschädigen gewesen sei.

b) Bei dem Grund- und Aktienvermögen handelte es sich offensichtlich um eine bedeutende Vermögensposition. Als Rechtsgrundlage für einen Restitutionsanspruch kamen nur die §§ 3 ff des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) in Betracht. Diese Materie war den Beklagten vertraut. Sie haben sich damit, wie sie selbst vorgetragen haben, ohnehin - bei der Prüfung der Ansprüche wegen der Betriebsrente - befaßt. Restitutionsansprüche wegen des Grund- und Aktienvermögens waren verhältnismäßig leicht - leichter als die Rentenansprüche - zu realisieren. Die Beklagten haben keine Schwierigkeiten aufgezeigt, die der Geltendmachung der Ansprüche hätten entgegenstehen können; solche sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Daß wegen des Grund- und Aktienvermögens ein Lastenausgleich gewährt worden war, hinderte nicht, es nunmehr zum Gegenstand von Restitutionsansprüchen zu machen (vgl. dazu Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR Bd. II Einführung Vermögensgesetz Rdnr. 232; Säcker, Vermögensrecht, VermG vor § 1 Rdnr. 54). Das ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Nach der Behauptung der Beklagten sind diese auch im Jahre 1992 keiner anderen Meinung gewesen. Sie haben vorgetragen, die Rechtsanwältin A. sei bereits damals eine qualifizierte Juristin gewesen, die zwar noch nicht über langjährige anwaltliche Erfahrungen verfügt habe, keineswegs jedoch "eine derartig unqualifizierte Antwort" (bezüglich solcher Gegenstände, derentwegen ein Lastenausgleich gewährt worden sei, sei eine Restitution nicht möglich) gegeben hätte (GA 223). Die auf den Antrag der Beklagten vernommene Zeugin A. hat ausgesagt: "Nach meiner üblichen Handhabung kann ich eine solche Äußerung nicht getan haben, daß mit dem Lastenausgleichsverfahren alles erledigt sei und weitere Ansprüche ausgeschlossen seien. Eine solche Aussage wäre ja gar nicht zu verantworten gewesen" (GA 266). Dies kann nur dahin verstanden werden, daß die Beklagten behaupten wollen, die betreffende Rechtsfrage sei in ihrem Büro - also auch von ihnen selbst - schon im Jahre 1992 zutreffend beanwortet worden.

c) Andererseits waren Ansprüche wegen des Grund- und Aktienvermögens gefährdet, weil gemäß § 30 a VermG, der durch Art. 1 Nr. 26 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) eingeführt wurde, für die Geltendmachung eine Ausschlußfrist (vgl. Strohm NJW 1992, 2849, 2850) bestand, die für Grundstücke am 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen am 30. Juni 1993 ablief. Daß diese Frist, die auch für die Rentenansprüche von Bedeutung war, den Beklagten unbekannt gewesen sei, haben sie selbst nicht behauptet.

d) Zwischen dem Gegenstand des Mandats und der Gefahr bestand ein hinreichend enger Zusammenhang. Anlaß der Mandatierung der Beklagten war der Beitritt der neuen Bundesländer zu der Bundesrepublik Deutschland. Dadurch wurden Vermögenswerte in der früheren DDR, über die Bundesbürger bisher nicht hatten verfügen können, wieder zugänglich. Das Grund- und Aktienvermögen der Eltern des Klägers war davon ebenso betroffen wie die Betriebsrente. Alle Positionen gehörten zu dem "Ostvermögen" der Eltern.

e) Die Beklagten hatten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kläger seiner sonstigen, nicht von dem Mandat erfaßten Rechte und deren Gefährdung bewußt war. Insbesondere gab es keinen Grund anzunehmen, er habe bei der Auftragserteilung die Restitutionsansprüche wegen der Grundstücke und Aktien bewußt und irrtumsfrei ausgeklammert.

aa) Daß der Kläger, solange das Mandat bestand, jemals zum Ausdruck gebracht habe, er lege nur auf den Rentenanspruch wert, nicht auf die Grundstücke und Aktien, oder daß die Beklagten aus anderen Gründen etwas Derartiges hätten annehmen dürfen, haben die Beklagten nicht behauptet.

bb) Die Beklagten hatten auch keinerlei Hinweis darauf, daß der Kläger Ansprüche wegen der Grundstücke und Aktien bereits realisiert hatte oder anderweitig verfolgen ließ. Weder war er durch einen weiteren Rechtsanwalt beraten noch hatten die Beklagten Anlaß, solches zu vermuten. Daß der Kläger, wie den Beklagten bekannt war, Ende der siebziger, Anfang der achtziger Jahre das Lastenausgleichsverfahren und anschließend ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt und sich dabei jeweils anwaltlichen Beistands bedient hatte, reicht nicht aus. Nach Sachlage mußten die Beklagten annehmen, daß der Kläger bei der Erteilung des Mandats von den Grundstücken und Aktien nur deshalb nicht gesprochen hatte, weil er entweder diese Vermögenspositionen aus dem Blick verloren hatte oder der irrigen Meinung war, insofern habe die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.

cc) Dafür, daß dem Kläger die drohende Verfristung der Ansprüche wegen des Grund- und Aktienvermögens bekannt war, gab es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Gegenteiliges haben die Beklagten auch nicht geltend gemacht.

III.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).

Es kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden, liegt im Gegenteil sogar nahe, daß der Kläger, falls er durch die Beklagten vor der Verfristung der Restitutionsansprüche gewarnt worden wäre, diese rechtzeitig geltend gemacht hätte (vgl. BGHZ 123, 311, 317). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, daß er damit Erfolg gehabt hätte (s.o. II 2 b).

IV.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZP0). Die Sache ist, weil es zur Kausalität und zum Schaden weiterer Feststellungen bedarf, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gebrauch.



Ende der Entscheidung

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