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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: IX ZR 33/00
Rechtsgebiete: RBerG, ZPO
Vorschriften:
RBerG § 1 | |
ZPO § 565 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. September 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 191.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat - nachdem die Frage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag der vorliegenden Art gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist, mit Urteil vom heutigen Tage in dem Rechtsstreit IX ZR 279/99 geklärt worden ist - keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten kein Verschulden trifft, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
Ende der Entscheidung
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