Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: IX ZR 33/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 167
ZPO § 691 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 33/06

vom 23. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 23. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 168.705,48 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob die Frist, innerhalb deren eine Zustellung i.S.v. § 167 ZPO als "demnächst" erfolgt gilt, auch bei der Erhebung einer Klage in entsprechender Anwendung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden muss, ist - in für die Beschwerde ungünstigem Sinne - geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZR 448/02, FamRZ 2004, 21; v. 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04, GuT 2005, 180).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, die Rückwirkung nach § 167 ZPO könne selbst bei einer Verzögerung von 15 Tagen nicht mehr eintreten; es hat vielmehr (bezogen auf den Zeitraum vom 9. bis 29. März 2005) eine weitere Verzögerung von fünf Tagen hinzugerechnet, die selbst bei einer "schnellen Bearbeitung durch das Gericht" unvermeidbar gewesen sei. Damit entbehrt die Annahme der Beschwerde, das Berufungsgericht könnte die Zweiwochenfrist, die vom Bundesgerichtshof für § 167 ZPO aufgestellt worden ist, als starre Grenze verstanden haben, der Grundlage.

Ende der Entscheidung

Zurück