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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: IX ZR 335/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 335/01

vom

15. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Ne?kovic

am 15. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 235.922,22 ? (461.423,76 DM).

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die öffentliche Anzeige der Masseinsuffizienz vom 16. Februar 1994 ist zum Beweis schon deshalb untauglich, weil nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten diese Masseinsuffizienz später beseitigt worden ist. Wenn dieser Zustand dann wiederum nicht von Dauer war und sich von neuem eine Massearmut ergeben haben soll, kann sich der Verwalter zu deren Beweis nicht auf die überholte Anzeige berufen. Die Meinung des Berufungsgerichts, es sei dem Beklagten nicht gelungen, die Masseinsuffizienz für die letzte und angeblich bis heute andauernde Unzulänglichkeitsphase darzulegen, läßt selbst dann, wenn die Forderungen der Klägerin und ihres Miterben W. bei den Passiva berücksichtigt werden, keine Rechtsfehler erkennen.

Entsprechendes gilt für die tatrichterliche Auslegung des notariellen Angebots vom 22. Juli 1992.

Ende der Entscheidung

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