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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: IX ZR 35/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 35/01

vom 16. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 106.632,38 € (208.554,80 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.).

Die von der Beklagten für die Kläger ausgesprochene Kündigung war aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung wirksam.

Ende der Entscheidung

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