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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: IX ZR 35/02
(1)
Rechtsgebiete: BEG, GKG
Vorschriften:
BEG § 225 Abs. 3 | |
GKG § 13 Abs. 3 | |
GKG § 17 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 49.881,64 € (= 97.560 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin erstrebt eine Hinterbliebenenrente, beginnend ab dem 1. August 1986, die sich nach unwidersprochener Berechnung des Beklagten auf monatlich 1.626 DM bemißt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beträgt der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht gemäß § 225 Abs. 3 BEG i.V.m. § 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941), dem der heutige § 17 Abs. 2 GKG entspricht, den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist (BGH Beschluß vom 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGHR BEG § 225 Abs. 3, Streitwert 1). Dem ist auch hier zu folgen. Daraus errechnet sich die Höhe des als Streitwert für das Revisionsverfahren festgesetzten Betrages.
Ende der Entscheidung
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