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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: IX ZR 351/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. März 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 18. März 1999
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. September 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 123.713,49 DM bezüglich der Forderung gegen die Widerbeklagten zu 1 und 2 und 126.272,70 DM bezüglich der Ansprüche gegen den Widerbeklagten zu 3.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Die Voraussetzungen für einen stillschweigend geschlossenen Beratungs- oder Auskunftsvertrag der Kläger mit dem Beklagten bezüglich der Umschuldung 1992 liegen nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, NJW 1992,2080, 2082). Dies gilt auch für eine Vermittler- oder Sachwalterhaftung aus Verschulden bei Vertragsschluß (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1991 - II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241, 1242; v. 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, jeweils m.w.N.).
2. Für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Widerbeklagten zu 3 und dem geltend gemachten Schaden haben die Vorinstanzen zu Recht darauf abgestellt, ob die Aufwendungen des Beklagten für die Umschuldung 1992 höher waren als diejenigen der Umschuldung 1993; denn beide Umschuldungen waren unstreitig erforderlich, um eine Zahlungsunfähigkeit des Beklagten abzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1983 - V ZR 191/81, WM 1983, 418; v. 26. Februar 1988 - V ZR 234/86, NJW 1988, 1837, 1838 f). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; 126, 217, 221 ff; BGH, Urt. v. 16. Februar 1995 - IX ZR 15/94, WM 1995, 941, 942) nicht genügt hat.
Ende der Entscheidung
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