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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: IX ZR 354/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 22. Oktober 1998
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 1.000.000,00 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe eine zeitlich befristete Bürgschaft auf erstes Anfordern übernommen, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die von der Klägerin gezahlte Bürgschaftssumme zurückzuerstatten, weil innerhalb der Bürgschaftsfrist der Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist (BGHZ 91, 349, 355 f; BGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - IX ZR 223/88, ZIP 1989, 1108, 1111 m.w.N.). Der gesicherte Vergütungsanspruch ist bis 31. Dezember 1995 auch nicht teilweise fällig geworden. Fehler des Berufungsgerichts bei der Vertragsauslegung und Beweiswürdigung liegen insoweit nicht vor.
Die Konkurseröffnung führt nicht zur Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs für vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung bereits erbrachte Teilleistungen. Die Erklärung des Konkursverwalters, die Erfüllung des Vertrags abzulehnen, hat keine rechtsgestaltende Wirkung hinsichtlich des für die Zeitbürgschaft maßgebenden Zeitpunkts der Fälligkeit der Hauptforderung.
Die Vorinstanzen sind im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, daß sich der hier erhobene Anspruch unmittelbar gegen die Beklagte richtet, die als Zessionar die Zahlung angefordert hat.
Ende der Entscheidung
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