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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: IX ZR 359/99
Rechtsgebiete: BeurkG
Vorschriften:
BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 7. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 103.169,01 DM = 52.749,48 €.
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Unabhängig von der Frage eines gutgläubigen Erwerbs von Wohnungseigentum hatte der Beklagte die Kläger auf das Erfordernis der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer hinzuweisen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG hatte er zweifelsfreie Erwerbsverhältnisse zu schaffen; den tatsächlichen und rechtlichen Zweifeln eines gutgläubigen Erwerbs durfte er die Kläger nicht ohne umfassende Belehrung aussetzen. Hätte er pflichtgemäß darauf hingewiesen, daß die Kläger ohne klare Rechtsgrundlage der Gefahr von Verbotsanträgen nicht zustimmender anderer Wohnungseigentümer mit ungewissem Ausgang ausgesetzt wären, so wäre der tatsächlich eingetretene Schaden vermieden worden.
Ende der Entscheidung
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