Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: IX ZR 366/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
BGB § 852 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 15. Juli 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. September 1998 wird nicht angenommen.
Das Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Verjährung des Anspruchs begann gemäß § 852 Abs. 1 BGB, als die damaligen Anwälte der Klägerin am 8. August 1994 Kenntnis von dem Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Cloppenburg vom 29. Juli 1994 erhielten. Von diesem Zeitpunkt an war der Klägerin zumindest die Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Beklagten zumutbar (vgl. BGHZ 129, 317, 325 f; BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.