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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 37/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 12 Abs. 1 | |
ZPO § 4 Abs. 1 | |
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 19. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 68.000 DM (§ 12 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde und den eigenen Angaben des Beklagten (S. 2 seines Schriftsatzes vom 2. Oktober 1997 = Bl. 104 GA) - im Anschluß an die durchgeführte Beweisaufnahme - hat er nicht einen speziellen Autokredit, sondern einen erhöhten Kontokorrentkredit verbürgt. Dieser war somit insgesamt Anlaß für seine Bürgschaft. Eine rechtliche Abhängigkeit von der Fortdauer des Gesamtkredits über den 30. Juni 1992 hinaus ist nicht dargetan. Die spätere Abänderung des Kontokorrentkredits in einen Tilgungskredit änderte an der Verbürgung dieses Kredits nichts (vgl. Senatsurt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251 f; v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Endlich ist nicht dargetan, daß der Tilgungskredit zu ungünstigeren Bedingungen gewährt worden wäre als sie für den sofort zur Rückzahlung fälligen Kontokorrentkredit gegolten hätten.
Ende der Entscheidung
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