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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 378/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 565 a Satz 1 ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 17. Dezember 1998
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Oktober 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 188.332,60 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht gerechtfertigt (§ 565 a Satz 1 ZPO). Im übrigen hätte die Beklagte ihrerseits den Einwand der Sittenwidrigkeit substantiiert dartun müssen; bloßes Bestreiten der Angaben der Klägerin genügt hierzu aus Rechtsgründen nicht.
Ende der Entscheidung
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