Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 378/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 565 a Satz 1 ZPO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 378/97

vom

17. Dezember 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 17. Dezember 1998

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Oktober 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 188.332,60 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht gerechtfertigt (§ 565 a Satz 1 ZPO). Im übrigen hätte die Beklagte ihrerseits den Einwand der Sittenwidrigkeit substantiiert dartun müssen; bloßes Bestreiten der Angaben der Klägerin genügt hierzu aus Rechtsgründen nicht.



Ende der Entscheidung

Zurück