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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: IX ZR 394/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 394/99

Verkündet am: 8. Februar 2001

Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil der D. GmbH verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 7. August 1997 als unzulässig verworfen.

Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt die Klägerin 2/9 und die Beklagte 7/9.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Ehemann der Beklagten schuldete der klagenden Bank aus einem Kredit zuletzt rund 1,5 Mio. DM; er hatte sich wegen des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Nachdem die Klägerin das Darlehen gekündigt hatte, gab der Schuldner am 9. Januar 1997 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung ab. Bereits am 15. April 1996 hatte er durch zwei notarielle Verträge seine Anteile an der D. GmbH & Co. KG und an deren Komplementär-GmbH, der D. GmbH, auf die Beklagte übertragen, und zwar jeweils zum Nennwert von 40.000 DM (KG) bzw. 25.050 DM (GmbH). Die Klägerin sieht darin eine Gläubigerbenachteiligung und verlangt von der Beklagten im Wege der Anfechtung die Duldung der Zwangsvollstreckung in die genannten Gesellschaftsanteile.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur hinsichtlich des Anteils an der GmbH angenommen. Insoweit erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.

Sie rügt, daß das Berufungsgericht die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts auch insoweit als zulässig angesehen hat, als es um den Anteil an der Komplementär-GmbH geht; sie weist darauf hin, daß die Berufungsbegründung insoweit keine Ausführungen enthält. Das Berufungsgericht, das sich mit diesem bereits in der Berufungsinstanz erhobenen Einwand der Beklagten befaßt hat, hat gemeint, aus dem Gesamtzusammenhang und insbesondere aus der "einheitlichen Antragstellung" ergebe sich, daß die "beispielhaften Darlegungen zu dem Kommanditanteil auch den GmbH-Anteil umfaßt hätten". Es reiche zur Gesamtzulässigkeit einer Berufung aus, wenn das Rechtsmittel hinsichtlich eines einzigen Streitpunkts eines prozessualen Anspruchs eingereicht werde, sofern dadurch das gesamte angefochtene Urteil in Frage gestellt werde; letzteres sei hier der Fall.

Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu stellen sind, verkannt. In einer Berufungsbegründung muß gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im einzelnen dargelegt werden, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird (BGH, Urt. v . 11. Mai 1999 - IX ZR 298/97, WM 1999, 1342, 1343 m.w.N.). Bei einem teilbaren Streitgegenstand muß sich die Berufungsbegründung auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt wird (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, WM 1990, 1091, 1092). Das Berufungsgericht hat offenbar gemeint, die beiden - zum einen den Kommanditanteil, zum anderen den GmbH-Anteil betreffenden - Klageanträge bezögen sich auf einen und denselben Streitgegenstand. Diese Ansicht ist unzutreffend. Mit jenen Klageanträgen werden zwei verschiedene Rechtsfolgen aus den beiden am 15. April 1996 geschlossenen Verträgen geltend gemacht. Jede dieser Rechtsfolgen ist von der Entscheidung über die jeweils andere unabhängig. Wenngleich die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG wirtschaftlich in der Regel kein eigenes Unternehmen betreibt, handelt es sich doch rechtlich um zwei verschiedene Gesellschaften, was sich auch darin zeigt, daß die GmbH sich als persönlich haftende Gesellschafterin an weiteren Kommanditgesellschaften beteiligen kann.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht vorgetragen, welchen Wert die Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Übertragung gehabt hätten. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin den vom Landgericht vermißten Vortrag nachgeholt, soweit es um den Wert des Kommanditanteils geht. Zum Wert des GmbH-Anteils äußert sich die Berufungsbegründung nicht. Sie stellt sich auch nicht auf den - offenbar vom Berufungsgericht vertretenen - Standpunkt, die anfechtbare Veräußerung des Anteils an einer GmbH & Co. KG mache ohne weiteres auch die Übertragung des GmbH-Anteils anfechtbar, ohne daß es darauf ankäme, daß (auch) gerade hierdurch eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten wäre. Damit fehlt es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufung ist deshalb, soweit es um den GmbH-Anteil geht, auf die Revision als unzulässig zu verwerfen.



Ende der Entscheidung

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