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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: IX ZR 409/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 409/00

vom

8. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 8. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. September 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 38.346,89 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich einwandfrei entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).

1. Da die Bürgschaft vom 28. Juli 1993 die frühere vom 5. April desselben Jahres ersetzte, gehören zu den Anlaßkrediten auch die am 5. April geschlossenen Darlehensverträge.

2. Die Bürgschaft ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil der Beklagte als Mitgesellschafter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Krediten hatte und nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Tatrichters die Klägerin das Bürgenrisiko nicht schuldhaft verharmlost hat.

3. Eine anfängliche sittenwidrige Übersicherung der Klägerin hat das Berufungsgericht ebenso fehlerfrei verneint wie einen Verstoß gegen die ihr bei Verwertung des Sicherungsguts obliegende Sorgfaltspflicht.

4. Die in Ziffer 2 des Bürgschaftsformulars enthaltene Klausel ist unwirksam; der zuerkannte Zinsanspruch ist jedoch deshalb berechtigt, weil der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 1995 in Verzug gesetzt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 294/00, WM 2002, 1836, 1839).

Ende der Entscheidung

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