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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: IX ZR 41/04
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 133 Abs. 1 | |
InsO § 133 Abs. 1 Satz 1 | |
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO und die Rechtsprechung des Senats hierzu sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieran bestehen keine klärungsbedürftigen Zweifel.
Die 10-Jahresfrist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO und die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, auf die der Antragsteller seine Vermutung der Verfassungswidrigkeit stützt, sind für den vorliegenden Rechtsstreit im übrigen nicht entscheidungserheblich.
Ende der Entscheidung
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