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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 42/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 42/02

vom 16. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 324.394,25 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Mit der Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen D. hat die Primärverjährung gegen den Beklagten angefangen zu laufen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Verjährenlassen eines Anspruchs des Auftraggebers gegen einen Dritten der Schaden mit dem Ablauf der Verjährungsfrist entsteht (BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544; Urt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823). Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Klägerin ein weiterer Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die Firma N. zustand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Entstehung eines Schadens grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil zugleich ein anderer Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Realisierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgeglichen werden könnte (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948; Urt. v. 24. Januar 1997 - V ZR 294/95, WM 1997, 1062; Urt. v. 17. Februar 1982 - IVa ZR 284/80, NJW 1982, 1806).

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