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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 425/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Revision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird angenommen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung über die Annahme auf 181.118,30 € (354.236,61 DM), für die Zeit danach auf 67.022,59 € (131.084,80 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Revision der Kläger wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat jedenfalls die Ursächlichkeit des behaupteten Beratungsfehlers für die Wohnsitzwahl des Klägers zu 1 und die Wahl des Kanzleisitzes der Kläger verfahrensfehlerfrei verneint. Rechtlich zutreffend ist auch seine Annahme, daß bei persönlichen und allgemein unternehmerischen Entscheidungen, wie hier, keine Vermutung des steuergünstigsten Verhaltens besteht. Damit fehlt auch für die Vermutung der beratungsgerechten Entscheidung hier der notwendige Ansatzpunkt.
II.
Für das Rechtsmittel der Kläger folgt der Streitwert der Festsetzung der Vorinstanzen.
Die Revision des Beklagten ist dagegen niedriger zu bewerten, weil die bisher zugrunde gelegten Gewerbesteuerbescheide (Anlagen K 17 und K 18) die bereits für die fiktive Vermittlungsgesellschaft entrichteten Zahlungen (siehe dazu die Einsprüche vom 19. November 1997 und 9. Dezember 1997 (Anlagen K 19 und K 21) außer Betracht lassen.
Ende der Entscheidung
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