Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 428/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554b Abs. 1 a.F. | |
BGB § 196 Abs. 1 a.F. | |
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 16 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 19. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.946,48 € (60.526,06 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Die Vorschrift des § 196 Abs. 1 BGB a.F. ist auch auf Bereicherungsansprüche anzuwenden, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Anspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGH, Urt. v. 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2671). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die in Rede stehenden Geld- und Sachleistungen rechtsfehlerfrei als Vorschüsse im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. bewertet, deren Rückforderung bei Klageerhebung verjährt war.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.