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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.1999
Aktenzeichen: IX ZR 431/97
Rechtsgebiete: ZGB, ZPO


Vorschriften:

ZGB § 448
ZGB § 45 Abs. 3
ZGB § 449
ZGB § 442 Abs. 1 Satz 1
ZGB § 443 Abs. 1
ZGB § 449 Abs. 1 Satz 4
ZGB § 449 Abs. 1 Satz 5
ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

IX ZR 431/97

Verkündet am: 2. Dezember 1999

Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1999 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 1997 und das Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 1997 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wurde im März 1990 mit der Aufgabe gegründet, einen Teil der Geschäfte der Staatsbank der ehemaligen DDR zu übernehmen. Die Staatsbank schloß mit der Klägerin am 21. Juni 1990 unter Einhaltung der Vorschriften über die aktienrechtliche Nachgründung einen "Einbringungsvertrag", durch den sie unter anderem eine Vielzahl von Kreditforderungen auf die Klägerin übertrug. Der Vertrag wurde am 17. April 1991 in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte ist Verwalter in der am 16. Januar 1991 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der G. GmbH i.A. (im folgenden: GmbH oder Schuldnerin); deren Rechtsvorgänger war der VEB G. Dieser hatte von der Staatsbank im März 1990 einen Umlaufmittelkredit erhalten, der bei der Eröffnung der Gesamtvollstreckung einen Betrag von mehr als 8 Mio. DM ausmachte. Zur Sicherung des Kredits schloß die Klägerin mit dem VEB am 21. Mai/6. Juni 1990 einen Verpfändungsvertrag, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"§ 1

(1) Der Kreditnehmer verpfändet der Bank die sich bei Vertragsabschluß in seinem Eigentum befindlichen sowie nach Vertragsabschluß in sein Eigentum gelangenden Bestände an Material, unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren (§ 448 ZGB i.V.m. § 45 Abs. 3 ZGB) sowie seine bei Vertragsabschluß bestehenden und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen (§ 449 ZGB i.V.m. § 45 Abs. 3 ZGB).

...

Die Klägerin hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, Zahlung von 346.463,50 DM verlangt, die der Beklagte durch Verwertung der im Verpfändungsvertrag genannten Gegenstände erzielt hat, ferner Auskunft darüber, welche Zinserträge ihm aus jenen Erlösen zugeflossen sind, und Zahlung der sich aus dieser Auskunft ergebenden Beträge. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 346.463,50 DM und zur Auskunfterteilung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung insoweit zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Da die Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht allerdings inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf vollständiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage (BGHZ 37, 79, 81).

Die Revision ist begründet.

1. Der Verpfändungsvertrag vom 21. Mai/6. Juni 1990 entspricht inhaltlich und nahezu wörtlich dem Verpfändungsvertrag, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 137, 267 zugrunde lag. Nach diesem Urteil, das bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung noch nicht ergangen war, ist die Klage abzuweisen. Auf den Verpfändungsvertrag ist ungeachtet der 4. Kreditverordnung der ehemaligen DDR vom 2. März 1990 (GBl. DDR I S. 114) das Recht des Zivilgesetzbuches der ehemaligen DDR (ZGB) anwendbar (vgl. BGHZ 137, 267, 274 f; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 427/97, NJW 1999, 1479, 1480 m. zust. Anm. Smid in WuB VI G. § 10 GesO 2.99). Sowohl die in dem Vertrag vom 21. Mai/6. Juni 1990 vorgenommene Verpfändung sämtlicher im Eigentum des VEB stehenden und nach dem Abschluß des Vertrages in sein Eigentum gelangender Bestände an Material, unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren als auch die globale Verpfändung der bei Vertragsschluß bestehenden und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen waren nach § 442 Abs. 1 Satz 1, § 443 Abs. 1, §§ 448, 449 Abs. 1 Satz 4, 5 ZGB unwirksam (vgl. BGHZ 137, 267, 276 ff). Das gilt für die Verpfändung des in seinem Bestand wechselnden Warenlagers auch im Streitfall schon deshalb, weil sie hinter den Anforderungen zurückblieb, die unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand entwickelt worden sind. Deshalb kann auch hier die Frage auf sich beruhen, ob nach dem Zivilgesetzbuch überhaupt eine derartige Verpfändung zulässig war oder ob dem, wofür vieles spricht, das enge Verständnis des Zivilgesetzbuches von der Bestimmtheit der Pfandsache entgegenstand (vgl. BGHZ 137, 267, 276). Ferner ist auch im vorliegenden Fall nichts dafür vorgetragen, daß die nach § 449 Abs. 1 Satz 4 ZGB erforderliche schriftliche Mitteilung der Verpfändung an den Drittschuldner erfolgte (vgl. BGHZ 137, 267, 278). Schließlich ist nicht dargelegt, daß die Klägerin von der Möglichkeit des § 331 Abs. 2 GW in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 483) Gebrauch gemacht und von dem Partner des Verpfändungsvertrages rechtzeitig gefordert hätte, auf den Vertrag für die Zukunft das Gesetz über Wirtschaftsverträge anzuwenden (vgl. BGHZ 137, 267, 274). Die Klägerin hat sich in der Revisionsinstanz mit dem Urteil vom 11. Dezember 1997 nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die den Senat veranlassen könnten, an den Erwägungen jener Entscheidung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Henckel EWiR 1998, 219 f; Smid WuB VI G. § 10 GesO 4.98), nicht festzuhalten.

2. Der unstreitig am 6. Juni 1990 zustande gekommene Verpfändungsvertrag führte im Streitfall darüber hinaus deshalb nicht zu einer wirksamen Pfandrechtsbestellung, weil die Klägerin bei Abschluß des Vertrages (noch) nicht Inhaberin der zu sichernden Forderungen war. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Klägerin erst ab 21. Juni 1990 als Inhaberin der von der Staatsbank der ehemaligen DDR begründeten Kreditforderungen angesehen werden (BGHZ 137, 267, 280; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 aaO). Sicherungsrechte, die vor diesem Zeitpunkt zugunsten der Klägerin für ihr von der Staatsbank zedierte Ansprüche bestellt wurden, gingen ins Leere. Sie hingen nach dem maßgeblichen Recht der ehemaligen DDR davon ab, daß die zu sichernden Forderungen bei Abschluß des Sicherungsvertrages in der Person des Sicherungsnehmers entstanden waren; es galt der Grundsatz der völligen Akzessorietät (vgl. BGHZ 137, 267, 278 f). Diese Voraussetzung traf für die Klägerin vor dem 21. Juni 1990 nicht zu. Der durch Art. 6 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern (Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251) in das Gesetz über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 504) eingefügte § 1a, nach dessen Absatz 1 die hier in Rede stehenden Kreditforderungen bereits mit Wirkung vom 1. April 1990 auf die Klägerin übergegangen sind, hat daran nichts geändert. Da die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin im Januar 1991 und damit lange vor der Schaffung des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes eröffnet wurde, ist jene Rechtsnorm im Streitfall nicht anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 aaO S. 1481).

3. Das Berufungsurteil kann demzufolge keinen Bestand haben. Die Klage ist mit Einschluß des noch beim Landgericht anhängigen Zahlungsanspruchs (vgl. BGHZ 94, 268, 275) vom Revisionsgericht gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in vollem Umfang abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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