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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: IX ZR 449/99 (1)
Rechtsgebiete: GesO, BGB


Vorschriften:

GesO § 2 Abs. 4
BGB § 394
Verrechnungen im Kontokorrent unterliegen - soweit das Kreditinstitut den Kunden (späteren Gesamtvollstreckungsschuldner) vereinbarungsgemäß und zeitnah wieder über die Eingänge verfügen läßt - auch dann nicht dem Aufrechnungsverbot, wenn der vereinbarte Kreditrahmen nicht voll ausgenutzt wird.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 449/99

Verkündet am: 6. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1999 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin vom 4. November 1997 teilweise abgeändert und dieses insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.048,28 Euro (93.974,27 DM) nebst 4 % Zinsen seit 18. März 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 5/8 und der Beklagten zu 3/8 zur Last, diejenigen des zweiten Rechtszuges dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der G. GmbH (nachfolgend: G. oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin), die bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Der G. war darauf ein Kontokorrentkredit in Höhe von 1,5 Mio. DM eingeräumt worden. Nach ihrem Antrag auf Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ordnete das Kreisgericht Frankfurt/Oder durch Beschluß vom 18. November 1993 die Sequestration an. Zu dieser Zeit betrug der Schuldsaldo auf dem Konto 1.237.681,79 DM. In der Folgezeit bis zum 23. November 1993 schrieb die Beklagte dem Konto noch insgesamt 250.942,66 DM gut; sie ließ Belastungsbuchungen in einer Gesamthöhe von 93.369,07 DM zu.

Der Kläger hat die Auszahlung aller Eingänge verlangt. In zweiter Instanz hatte er mit seiner Klage in Höhe von 187.343,34 DM Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat nur insoweit angenommen hat, als die Beklagte Belastungsbuchungen von 93.369,07 DM zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

Im Umfang der Annahme führt das Rechtsmittel zur Klageabweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch gemäß §§ 667, 675 BGB auf Auskehrung derjenigen Beträge zu, die dem Girokonto der Gesamtvollstreckungsschuldnerin im fraglichen Zeitraum gutgeschrieben worden seien. Dagegen habe die Beklagte nicht mit ihrem Anspruch auf Rückführung des Schuldsaldos aufrechnen dürfen. Denn gemäß § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 Satz 1 BGB sei eine solche Aufrechnung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gläubiger ausgeschlossen. Die Aufrechnung sei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gleichzustellen.

Auch insoweit gelte nichts anderes, als die Beklagte noch Belastungen des Kontos zugelassen habe. Zwar handele es sich grundsätzlich nicht um "Zwangsvollstreckungen" im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO, wenn die von der Bank vorgenommenen Gutschriften auf dem debitorisch geführten Konto des Schuldners dem Ausgleich seiner eigenen Verfügungen zugunsten Dritter dienten. Das gelte jedoch nur, wenn ein enger wirtschaftlicher, rechtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen in dem Sinne bestehe, daß die Ausführung von Zahlungsaufträgen durch den Eingang ausgleichender wirtschaftlicher Werte bedingt sei. Das treffe hier nicht zu, weil der nicht ausgenutzte Teil des eingeräumten Kontokorrentkredits die vorgenommenen Belastungsbuchungen weit überstiegen habe. Deshalb könne nicht angenommen werden, daß die Beklagte diese belastenden Buchungen ohne die Zahlungseingänge nicht vorgenommen hätte.

II.

Soweit die Beklagte die Gesamtvollstreckungsschuldnerin über die verrechneten Eingänge wieder hat verfügen lassen, hat sie - wie die Revision zutreffend rügt - im Ergebnis keine "Zwangsvollstreckung" im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO mit ihren eigenen Darlehensansprüchen vorgenommen.

1. Dies hat der Senat für einen vergleichbaren Fall bereits durch Urteil vom 25. Februar 1999 (IX ZR 353/98, ZIP 1999, 665, 666 f) ausgesprochen. Zur Begründung hat er - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auf den engen wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen abgestellt, der vorliegt, wenn das Kreditinstitut gemäß seiner vertraglichen Verpflichtung den Schuldner über die Eingänge wieder verfügen läßt. Stehen Ein- und Ausgänge in engem zeitlichen Zusammenhang, so erscheinen sie auch rechtlich als einheitliches Ausnutzen des Kreditrahmens. Hierbei übt der Schuldner selbst den entscheidenden Einfluß aus, inwieweit er eingehende Guthaben wieder zur Tilgung seiner Schulden gegenüber Dritten verwendet. Demgegenüber tilgt das Kreditinstitut im Ergebnis seine eigenen Kreditforderungen gegen den Schuldner insoweit nicht. Im Hinblick auf die Schranken des § 2 GesO ist ein solcher Gesamtvorgang vorrangig als eigene Verfügung des Schuldners im Sinne des dritten Absatzes dieser Vorschrift zu werten: Allein der Schuldner bestimmt, wie weit er den Kreditrahmen gegenüber dem Geldinstitut ausnutzt, um seine sonstigen Schulden zu erfüllen. Hierbei setzt er gezielt auch die für ihn bestimmten Eingänge auf dem Girokonto ein, um weiter geschäftlich tätig bleiben zu können. Das damit immer wieder verbundene, vorübergehende Zurückführen des Schuldsaldos durch Verrechnung mit Eingängen kann demgegenüber nicht isoliert als Zwangsvollstreckung im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO verstanden werden. Das Kreditinstitut verringert nicht durch einseitige, materiell-rechtliche "Zwangsexekution" seine eigenen Forderungen gegenüber dem Schuldner. Ein solches Verhalten fällt wertungsmäßig nicht unter das Vollstreckungsverbot des § 2 Abs. 4 GesO. Diese Norm soll die Gläubigergleichbehandlung sichern, indem sie einseitige Zwangszugriffe von Gläubigern auf das Schuldnervermögen verhindert. Gegen eigene Leistungen des Schuldners an Dritte sichert statt dessen vor einer Verfahrenseröffnung speziell § 2 Abs. 3 GesO.

Daran wird festgehalten.

2. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem früher entschiedenen nur dadurch, daß hier die Obergrenze des eingeräumten Kredits auch dann nicht überschritten worden wäre, wenn die Beklagte keine Eingänge verrechnet hätte. Diese Besonderheit ist aber im fraglichen Zusammenhang unerheblich.

Entscheidend ist vielmehr der enge zeitliche, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen, der dazu führt, daß das Kreditinstitut seine eigenen Forderungen gegenüber dem Schuldner insoweit nicht tilgt, als Ein- und Ausgänge sich gegenseitig ausgleichen. In diesem Umfang verschafft sich nicht das Kreditinstitut Sondervorteile gegenüber anderen Gläubigern. Damit fehlt es an einer materiell-rechtlichen "Zwangsexekution" im Sinne von § 2 Abs. 4 GesO. Der Gesamtvollstreckungsverwalter muß sich gegebenenfalls an die Empfänger der vom Schuldner vorgenommenen Verfügungen halten.

Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 25. Februar 1999 (IX ZR 353/98, aaO S. 666 f) auch darauf abgestellt, daß in dem dort entschiedenen Fall die Kreditlinie alsbald überschritten worden wäre, wenn die Inanspruchnahme nicht fortlaufend durch den Eingang wirtschaftlicher Werte ausgeglichen worden wäre. Allein die Gutschriften hätten den weiteren Lastschriftverkehr ermöglicht, weil anderenfalls das Kreditinstitut weitere Belastungen nicht mehr hätte zu gestatten brauchen.

Damit wurde jedoch nur der typische - und auch im früheren Fall vorhandene - Zusammenhang zwischen Gutschriften und Belastungsbuchungen hervorgehoben, nicht aber eine inhaltliche Voraussetzung für jeden Einzelfall aufgestellt. Dies hat der Senat in den anschließenden Ausführungen zur gleichzeitig geprüften anfechtungsrechtlichen Bardeckung (aaO S. 668) verdeutlicht: Hierzu hat er seinerzeit ausdrücklich offengelassen, ob eine Bardeckung dann nicht anzunehmen sei, wenn das Kreditlimit ohne die Gutschriften zu keiner Zeit überschritten würde.

Zu dieser Frage hat der Senat inzwischen durch Urteil vom 7. März 2002 (IX ZR 223/01, WM 2002, 951, 954 f) erkannt, daß ein unanfechtbares Bargeschäft auch dann vorliegen kann, wenn der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen nicht voll ausnutzt. Für das aus § 2 Abs. 4 GesO folgende Aufrechnungsverbot gilt nichts anderes. Vielmehr bleibt auch insoweit entscheidend, daß anderenfalls das Kreditinstitut eine Kontokorrentverbindung schon bei Auftreten der ersten Gefahr einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners im eigenen Interesse nicht mehr aufrechterhalten könnte, wenn es das Risiko einginge, Verfügungen des Schuldners an Dritte später aus eigenen Mitteln an die Insolvenzmasse erstatten zu müssen (Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, aaO S. 667).

Ende der Entscheidung

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