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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: IX ZR 45/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 45/02

vom

29. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 29. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 77.689,54 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Frage, ob die Auslegung eines Prozeßvergleichs in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- und Erfahrungssätze verletzt sind, oder ob seine Auslegung frei nachprüfbar ist, weil er auch eine Prozeßhandlung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1996 - XII ZR 125/95, NJW 1997, 731, 732; Soergel/Lorentz, BGB 12. Aufl. § 779 Rn. 29), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der tatrichterlichen Auslegung wäre auch dann zu folgen, wenn sie voll nachprüfbar wäre. Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin für ihre Behauptung, der Beklagte habe aus der Veräußerung der Geschäftsanteile einen Erlös erhalten, die Beweislast auferlegt. Zur Prüfung der Frage, ob die Klägerin den Beweis geführt hat, war auf die materielle Beweiskraft des Prozeßvergleichs einzugehen (Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 415 Rn. 3). Obwohl darin von einem "Kaufpreis" die Rede ist, hat es das Berufungsgericht für möglich gehalten, daß damit lediglich die Rücknahme der von dem Beklagten betriebenen Mahnverfahren honoriert wurde. Denn die Anteile seien objektiv wertlos gewesen, und davon seien auch die Beteiligten des Prozeßvergleichs ausgegangen. Aus der Sicht der beweisbelasteten Klägerin versagte also die materielle Beweiskraft des Prozeßvergleichs. Die Frage, "auf welchen Zeitpunkt für die Darlegungs- und Beweislast bei der Auslegung abzustellen ist, wenn sich die prozessuale Lage erst durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ändert", stellt sich danach nicht.

Ebensowenig klärungsbedürftig ist die Frage, ob eine Sicherungsvereinbarung vollständig unwirksam ist, wenn eine darin enthaltene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung infolge eines Formmangels keine Wirkung entfaltet, diejenige Partei, die durch den nichtigen Teil der Vereinbarung begünstigt werden sollte, aber an dem anderen Teil festhalten will (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1966 - Ib ZR 146/65, NJW 1967, 245 f; ferner Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 685 f).



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