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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: IX ZR 46/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 544 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 110.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die gerügte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen (BGHZ 114, 87, 94 ; 124, 151, 160), liegt nicht vor.

Nach dem Vortrag des Klägers, den das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, hat sich das geltend gemachte Beratungsfehlverhalten im Rahmen des den Beklagten erteilten steuerlichen Beratungsauftrages zugetragen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine schuldhafte Verletzung einer Beratungs-, Aufklärungs- oder Auskunftspflicht eines steuerlichen Beraters den geltend gemachten Schaden verursacht hat, trägt der Geschädigte; diese Last wird durch Anwendung des § 287 ZPO und die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins erleichtert (BGHZ 123, 311, 313 ; 126, 217, 223 ; Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1758). Zu Recht hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich eines beratungsgemäßen Verhaltens nicht angewandt, weil mehrere Handlungsalternativen für den geschädigten Kläger in Betracht kamen. Auch dies steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BGHZ 123, 311, 314 ; BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41, 43 Rn. 14; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 947 Rn. 20; v. 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715, 716 Rn. 9).

2.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ein Verstoß gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Vorbringen zweiter Instanz nicht neu ist, wenn damit ein bereits in erster Instanz ausreichender Vortrag lediglich durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht o-der erläutert wird (BGHZ 159, 245, 251 ; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531 Rn. 7; v. 23. Mai 2007 - IV ZR 24/06, NJW-RR 2007, 1253 Rn. 4), nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass die Erklärungen des Klägers anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht nicht geeignet waren, den fehlenden Vortrag zu ersetzen.

3.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

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