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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: IX ZR 462/00
Rechtsgebiete: AGBG
Vorschriften:
AGBG § 11 Nr. 2a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 32.679,02 ? festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Ob dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es am Ursachenzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Wenn der Beklagte bei der Vertragsgestaltung Klauseln gewählt hätte, denen zufolge die Auszahlung vom Notaranderkonto entsprechend dem objektiv festgestellten Baufortschritt vorzunehmen war, wäre die Fälligkeit der den Klägern obliegenden Zahlungen nicht später eingetreten. Denn die Kläger haben nicht behauptet, daß der objektive Baufortschritt die Auszahlungen nicht gerechtfertigt hätte. Hätte der Beklagte bei der Gestaltung des Ratenzahlungsplanes auf die Vorschrift des § 11 Nr. 2a AGBG weitergehend Rücksicht genommen, hätten die Kläger die fraglichen Raten zum selben Zeitpunkt bezahlen müssen. Denn die Werkleistung des Bauträgers war, wie die Kläger selbst nicht in Frage gestellt haben, mängelfrei.
Ende der Entscheidung
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