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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: IX ZR 47/08
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 18. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 52.416,44 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die engen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sind nicht erfüllt. Weder liegt ein Fall fehlerhafter, unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbarer Rechtsanwendung vor, noch ist die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden (BGHZ 154, 288, 299 f ; 171, 326, 332 Rn. 17).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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