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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: IX ZR 48/04
Rechtsgebiete: KO


Vorschriften:

KO § 59 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 48/04

vom 29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 29. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Streithelfer zu 1) und 2) tragen die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst.

Streitwert: 230.081,35 Euro.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage nach der Zurechnung unerlaubter Handlungen eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters, der in mehreren Verfahren bestellt ist, bedarf keiner Klärung. Voraussetzung der Haftung der Masse nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) für ein deliktisches Verhalten des Verwalters ist, dass dieses Verhalten im Zusammenhang mit der Konkurs- bzw. Insolvenzverwaltung steht. Schädigt der Konkursverwalter bei Verwaltung der Masse einen Dritten, hat dieser Schadensersatzansprüche gegen die Masse (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 36; Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl. § 55 Rn. 22; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 55 Rn. 31; Breutigam/Kahlert in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 55 Rn. 19; Hess, InsO § 55 Rn. 54 f; Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 55 Rn. 22; FK-InsO/Schumacher, 4. Aufl. § 55 Rn. 15; Smid, InsO 2. Aufl. § 55 Rn. 10; Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 11 f).

Die Zurechnung von unerlaubten Handlungen erfolgt nach heute allgemeiner Auffassung in entsprechender Anwendung von § 31 BGB (Jaeger/Henckel, aaO § 55 Rn. 14; Nerlich/Römermann/Andres, aaO Rn. 22; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 36; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 14.10; Breutigam/Kahlert in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 31 Rn. 3). Danach ist für eine Zurechnung Voraussetzung, dass zwischen den Aufgaben des Verwalters und der schädigenden Handlung ein sachlicher, nicht bloß zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht. Der Verwalter darf sich nicht so weit von seinen Aufgaben entfernt haben, dass er für Außenstehende erkennbar außerhalb des allgemeinen Rahmens der ihm übertragenen Aufgaben gehandelt hat (BGHZ 99, 298, 300 f; Palandt/Heinrichs, aaO § 31 Rn. 10).

Das Erfordernis dieses Zusammenhangs hat das Berufungsgericht gesehen und zutreffend bejaht. Der frühere Verwalter hat fremde Gelder zu der jetzt von dem Beklagten verwalteten Masse gezogen. Eine Divergenz zu BGHZ 99, 298, 300 und OLG Frankfurt/Main OLGZ 1985, 112 liegt nicht vor.

Der Anrechnung eines Mitverschuldens steht der Schutzzweck des § 254 BGB entgegen, da die Klage lediglich die Rückführung der durch unerlaubte Handlung entzogenen Vermögenswerte bezweckt. Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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