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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: IX ZR 486/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 486/00

vom

12. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Streithelfer der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 2000 wird nicht angenommen.

Die Streithelfer haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.533.789,75 € (2.999.832 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß durch die Klageerhebung die Beklagten zu 1-33 nicht wirksam in den Rechtsstreit einbezogen worden sind. Die Klagezustellung war ihnen gegenüber wirkungslos. Die Notwendigkeit der Zustellung an alle Beklagten ist auch nicht infolge einer späteren Prozeßhandlung entfallen.

Ende der Entscheidung

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