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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: IX ZR 494/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 494/00

vom 15. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic

am 15. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Oktober 2000, berichtigt durch Beschluß vom 1. Februar 2001, wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 72.381,60 € (= 141.566,11 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.).

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