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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: IX ZR 494/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 15. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Oktober 2000, berichtigt durch Beschluß vom 1. Februar 2001, wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 72.381,60 € (= 141.566,11 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO a.F.).
Ende der Entscheidung
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