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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: IX ZR 51/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 766 | |
ZPO § 4 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b | |
ZPO § 565 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 64.711,53 DM (§ 4 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit GA 24) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Erklärung des Beklagten vom 7. März 1996 enthalte noch keine Haftungsübernahme, sondern stelle eine solche lediglich in Aussicht, beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. Daher konnte durch Übersendung dieser Erklärung an die Klägerin in Verbindung mit dem Schreiben vom 16. März 1995 eine der Schriftform genügende Bürgschaft (§ 766 BGB) nicht begründet werden (vgl. BGHZ 132, 119 ff).
Die Verfahrensrüge der Revision gegen die Würdigung der mündlichen Erklärung des Beklagten vom 5. Juli 1995 hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Ende der Entscheidung
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