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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: IX ZR 52/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 52/05

vom 27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 89.486,54 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei unbegründet, sowohl auf den Gesichtspunkt der Nachbesserungspflicht als auch der Verjährung gestützt. Jedenfalls hinsichtlich des zu Recht angenommenen Eintritts der Verjährung liegen keine Zulassungsgründe vor. Im Falle einer Überarbeitung der fehlerhaften Buchführung eines früheren steuerlichen Beraters entsteht für den Steuerpflichtigen der Schaden regelmäßig in dem Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige durch seine Auftragserteilung an einen Dritten die Korrekturkosten begründet (BGH, Urt. v. 6. Februar 1985 - IVa ZR 82/83, NJW 1985, 1964, 1965). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass dies vorliegend mit der Auftragserteilung an die Steuerberater zum 31. Mai 1999 geschehen ist, lässt eine Zulassungsbedürftigkeit nicht erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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