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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: IX ZR 54/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 22. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 14. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.813,61 € (70.045,34 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Das von dem Beklagten behauptete Mandat des Klägers zur Beratung des Beklagten in der Pflichtteilsangelegenheit ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers und bedurfte deshalb keines Beweises.
Ende der Entscheidung
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