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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: IX ZR 54/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 552a
InsO § 134
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 54/05

vom 30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 30. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2005 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 5. Mai 2006 Stellung zu nehmen.

Gründe:

1. Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich hier:

a) Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen:

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der Divergenz zum Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 2004 (ZIP 2004, 1275). Der hierin liegende Zulassungsgrund ist jedoch seit dem Urteil des Senats vom 3. März 2005 (IX ZR 441/00, ZIP 2005, 767; zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 162, 276), das dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, nicht mehr gegeben.

Im Urteil vom 3. März 2005 hat der Senat entschieden, dass das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 2004 zu § 134 InsO unzutreffend ist und mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang steht (BGH, aaO S. 768). Der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz hatte mit verschiedenen Stimmen in der Literatur die Auffassung vertreten, dass bei einer Zahlung des Insolvenzschuldners auf eine fremde Schuld die Entgeltlichkeit der Leistung bereits dann zu bejahen sei, wenn der Empfänger der Leistung seinerseits Leistungen an seinen Schuldner erbracht habe, deren Gegenleistung die Zuwendung darstelle.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO S. 768). Hat der Leistungsempfänger bereits vertragliche Leistungen oder Sozialversicherungsschutz erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urt. v. 3. März 2005 aaO).

Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen.

Ob die Beklagte Kenntnis von der Wertlosigkeit ihrer Forderung hatte, ist dabei unerheblich (BGH, aaO).

b) Keine Erfolgsaussicht:

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Senatsentscheidung bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg.

aa) Die Beklagte ist als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) des Gesamtsozialversicherungsbeitrages passivlegitimiert für eine Anfechtungsklage auf Rückzahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, auch soweit die Beiträge im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; v. 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38).

bb) Der Umstand, dass die Beklagte den Beschäftigten der Schwestergesellschaft Sozialversicherungsschutz gewährt hat, lässt die Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin nicht entfallen.

Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, 96, 99 f; BGH, Urt. v. 3. März 2005 aaO S. 768). Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen den Schuldner verliert. In diesem Fall ist nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, ZIP 1983, 32; v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918; v. 3. März 2005 aaO) oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 396 f).

Ist die Forderung des Zuwendungsempfängers aber wertlos, ist die Zuwendung unentgeltlich. Dabei ist es unerheblich, ob der Leistungsempfänger seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist vielmehr, wie ausgeführt, der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs.

c) Auch die übrigen von der Revision geltend gemachten Rügen sind unbegründet.

(1) Die Revision rügt den Sachvortrag als übergangen, dass die Insolvenzschuldnerin und die KST über eine gemeinsame Holding verbunden gewesen seien, mit der sie Ergebnisabführungsverträge geschlossen gehabt hätten. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin gegenüber der Holding keine Ausgleichsansprüche habe.

Hierauf kommt es indessen nicht an. Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Insolvenzschuldner und dem Zuwendungsempfänger (BGHZ 141, 96, 100 f; BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO S. 768). Nur in diesem Verhältnis kann die Unentgeltlichkeit ausgehend vom Schutzzweck des § 134 InsO beurteilt werden. Ob daneben eine Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners gegen einen Dritten erfüllt wird oder der Insolvenzschuldner einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat, ist unerheblich (BGHZ 141, 96, 101; BGH, Urt. v. 3. März 2005 aaO).

Für die Frage der Entgeltlichkeit ist nicht darauf abzustellen, ob der Insolvenzschuldner für seine Leistung eine Gegenleistung oder einen Vorteil erhält, sondern ob der Empfänger der Leistung in dem maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben 1 a) für diese ein Vermögensopfer erbringen musste, sei es an den Insolvenzschuldner, sei es an einen Dritten (BGHZ 141, 96, 99 ff; BGH, Urt. v. 3. März 2005 aaO). Dies war hier nicht der Fall, weil die Beklagte durch die Erfüllung lediglich eine wertlose Forderung verloren hat; die KST war, wie das Berufungsgericht feststellt und die Revision nicht in Zweifel zieht, seit 31. Dezember 2002 zahlungsunfähig.

(2) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Insolvenzschuldnerin durch die Zahlung die Forderung der Beklagten gegen die KST erworben habe; diese Forderung sei für sie nicht wertlos gewesen, weil die Insolvenzschuldnerin der KST per 28. Februar 2003 ca. 3,4 Mio. € geschuldet habe und sich mittels Aufrechnung von dieser Forderung in Höhe ihrer Leistung an die Beklagte habe befreien können.

Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil die Forderung der Beklagten gegen die KST durch die Erfüllung erloschen und nicht auf die Schuldnerin übergegangen ist. Ein gesetzlicher Forderungsübergang findet in diesem Fall nicht statt (Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 267 Rn. 6). Ein möglicher Rückgriff richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Leistenden zum Schuldner der erfüllten Forderung. Dieses Verhältnis ist aber - wie ausgeführt - für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung an die Gläubigerin ohne Bedeutung.

(3) Soweit die Revision schließlich meint, eine entsprechende Leistung der KST an die Beklagte wäre insolvenzrechtlich nicht anfechtbar gewesen, gehen die Ausführungen hierzu ins Leere. Die Anfechtbarkeit der Leistung der Schuldnerin an die Beklagte ist aus den angeführten Gründen unabhängig von einer (fiktiven) Anfechtbarkeit einer (fiktiven) Leistung der KST an die Beklagte zu beurteilen.

Ende der Entscheidung

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