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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: IX ZR 55/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 55/01

vom 18. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und dir Richterin Lohmann am 18. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.748,32 Euro (357.424,64 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lag der unentgeltlichen Zuwendung der Restkaufpreisforderung kein lebzeitiges Interesse der Erblasserin zugrunde, das Ansprüche des Vertragserben nach § 2287 BGB hätte ausschließen können. Der Beklagte war rechtlich gehindert, eine in Wirklichkeit nicht gewollte Gegenleistung zu beurkunden, oder Beweggründe der Erblasserin in die Urkunde aufzunehmen, die tatsächlich nicht bestanden. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden.



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