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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: IX ZR 55/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 771
BGB § 854
BGB § 1006 Abs. 1 Satz 1
GmbHG § 13
a) Die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres Alleingesellschafters Drittwiderspruchsklage zu erheben, wenn deren Vollstreckung ein eigenes, von § 771 ZPO erfaßtes Recht verletzt.

b) Verbleibt eine Sache, die der Geschäftsführer einer GmbH nur als Organ der Gesellschaft genutzt hat, nach Beendigung der Organstellung in seiner tatsächlichen Gewalt, so erwirbt er an ihr unmittelbaren Besitz.

c) Die Tatsache, daß der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache zuvor als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ausgeübt hat, begründet keine Vermutung dafür, daß er nach Beendigung der Organstellung lediglich Fremdbesitzer geworden ist; diese die Vermutung des § 1006 BGB ausschließende Voraussetzung hat vielmehr die gegen die Vollstreckung klagende Gesellschaft zu beweisen.

d) Die zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs geltende Eigentumsvermutung wird nicht allein dadurch widerlegt, daß ein anderer den Kraftfahrzeugbrief in Besitz hat und dort als Halter eingetragen ist.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 55/02

Verkündet am: 16. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2002 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen, soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 in den Rechtsmittelzügen zu tragen.

Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende GmbH wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen die Pfändung eines angeblich ihr gehörenden Fahrzeugs.

Im Jahre 1994 kaufte die Klägerin bei einem Autohaus in Berlin einen PKW Porsche. Sie ist seitdem als Halterin im Kfz-Brief eingetragen. Das Fahrzeug wurde in der Folgezeit von H. genutzt, der damals alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war. Am 9. Oktober 1996 wurde H. als Geschäftsführer abberufen und L. als Geschäftsführer bestellt, der zugleich einen Teilgeschäftsanteil treuhänderisch für den bisherigen Alleingesellschafter übernahm. Dieser behielt den restlichen Anteil.

Die Erstbeklagte, eine Investitionsbank des zweitbeklagten Landes, hat fällige Forderungen gegen H. in Millionenhöhe, die durch Haftungsbescheid tituliert waren. Am 9. Mai 1997, als H. inhaftiert war, pfändete die Vollstreckungsstelle des Beklagten zu 2 in Amtshilfe für die Beklagte zu 1 den Anspruch H. 's auf Herausgabe des PKW gegen seine Lebensgefährtin, bei der sich das Fahrzeug damals befand. Diese gab den PKW an den Beklagten zu 2 heraus. Am 10. September 1998 wurde durch das Landgericht Berlin in einem Arrestverfahren der Beklagten zu 1 gegen H. dessen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten zu 2 gepfändet. Am 19. Oktober 1998 hob der Beklagte zu 2 die von ihm ausgebrachte Pfändung auf und hinterlegte die "Freigabeerklärung" beim AG Potsdam. Das Fahrzeug befindet sich nunmehr im Gewahrsam der Erstbeklagten.

Die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Sie behauptet, sie habe das gekaufte Fahrzeug zu Eigentum erworben, es H. sowie weiteren Mitarbeitern des Unternehmens lediglich zur geschäftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt und sei weiterhin Eigentümerin des Wagens. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2 als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision beider Beklagter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit der Klage gegen den Beklagten zu 2 stattgegeben wurde, zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und im übrigen zur Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält.

1. Zwar verletzt das Verfahren des Berufungsgerichts die Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO a.F., die hier noch anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach müssen Urteile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestand aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil nicht für revisibel gehalten hat (BGH, Urt. v. 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720 m.w.N.; v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, WM 2000, 2437, 2438).

Die mündliche Verhandlung im Berufungsrechtszug wurde nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen. Für die Revision gilt daher neues Recht (§ 26 Nr. 7 EGZPO). § 544 Abs. 1 ZPO eröffnet die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sofern der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Damit gehört die angefochtene Entscheidung zu den Berufungsurteilen, gegen die eine Revision möglich ist und die deshalb in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 2 ZPO a.F. einen Tatbestand enthalten müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. August 2003 - XII ZR 303/02, z.V.b. in BGHZ; v. 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, z.V.b.).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfällt ein Berufungsurteil grundsätzlich der Aufhebung, wenn es entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keinen Tatbestand enthält, weil ein solches Urteil den vom Tatrichter seiner Beurteilung zugrunde gelegten Streitstoff in der Regel nicht hinreichend erkennen läßt. Einer Aufhebung aus formalen Gründen bedarf es jedoch nicht, wenn aus den Entscheidungsgründen deutlich wird, von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht ausgegangen ist (BGHZ 73, 248, 249 ff; BGH, Urt. v. 5. Mai 1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369; v. 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720).

Im Streitfall geht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zweifelsfrei hervor, daß die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, gegenüber beiden Beklagten weiterverfolgt. Dem Revisionsgericht ist deshalb die für die rechtliche Überprüfung notwendige Grundlage nicht dadurch entzogen, daß das Berufungsurteil keine Anträge enthält. Die Entscheidungsgründe lassen zudem noch erkennen, daß das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht für erwiesen hält, daß die Klägerin das Fahrzeug selbst gekauft und bezahlt hat, das Berufungsgericht im übrigen jedoch den aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtlichen Sachverhalt zur tatsächlichen Grundlage seiner Beurteilung gemacht und allein aus Rechtsgründen abweichend entschieden hat. Damit ist der für die revisionsrechtliche Überprüfung erforderliche Tatsachenstoff der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen. Die Revision rügt demzufolge auch nicht, daß das Berufungsurteil in einzelnen Punkten nicht erkennen lasse, von welchem Sachverhalt der Tatrichter ausgegangen sei.

II.

Das Berufungsgericht meint, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwiderspruchsklage bestehe auch insoweit, als diese sich gegen den Beklagten zu 2 richte. Zwar seien dessen Vollstreckungsmaßnahmen schon deshalb rechtswidrig, weil die Vollstreckung aus dem öffentlich-rechtlichen Rückforderungsbescheid nach der Aufhebung nicht habe fortgesetzt werden dürfen. Die Hinterlegung der "Freigabeerklärung" - dabei handle es sich in Wahrheit um die Aufhebung der Pfändung - genüge der dem Beklagten zu 2 obliegenden Pflicht zur Herausgabe der gepfändeten Sache nicht.

Diese Erwägungen berücksichtigen nicht hinreichend die besondere Stellung des Beklagten zu 2 im Vollstreckungsverfahren und halten deshalb rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Der Beklagte zu 2 war nie Gläubiger eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner, noch hat er jemals behauptet, dies zu sein. Er ist an der Sache nur deshalb beteiligt, weil die Vollstreckung aus dem öffentlich-rechtlichen Rückforderungsbescheid der Beklagten zu 1 durch das Finanzamt, eine dem beklagten Land unterstellte Behörde, im Wege der Amtshilfe durchgeführt wurde. In einem solchen Fall gilt für die Drittwiderspruchsklage die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, als Gläubiger der zu vollstreckenden Ansprüche (§ 252 AO), so daß gegen sie die nach § 262 Abs. 1 Satz 1 AO zulässige Drittwiderspruchsklage zu richten ist. Die gegen den Beklagten zu 2 erhobene Klage betrifft nur die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Titel vorgenommene Vollstreckungsmaßnahme, also die Pfändung des Herausgabeanspruchs von H. gegen dessen Lebensgefährtin (§§ 309, 318 AO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der öffentlich-rechtliche Titel aufgehoben. Das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde des Beklagten zu 2 hat mit Verfügung vom 19. Oktober 1999 - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Aufhebung der Pfändung erklärt. Das Fahrzeug befindet sich allein im Gewahrsam der Beklagten zu 1.

2. Allerdings zählt zu einer Beendigung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich auch die vollzogene Freigabe der im Gewahrsam des Vollstreckungsorgans befindlichen Pfandsache (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 776 Rn. 2). Hier fehlt die Rückgabe des gepfändeten Gegenstands an den Schuldner. Der Beklagte zu 2 hat sich jedoch deshalb gehindert gesehen, die gepfändete Sache an den Schuldner zurückzugeben, weil die Beklagte zu 1 im Arrestverfahren gegen H. inzwischen einen neuen Pfändungsbeschluß erwirkt hatte. Unter diesen Umständen wäre das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage nur zu bejahen, sofern diesem unabhängig von den Rechtsfolgen des im Arrestverfahren erwirkten Pfändungsbeschlusses eine Fortsetzung oder Wiederholung der Vollstreckung aus dem Titel in den betreffenden Gegenstand noch möglich wäre (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 771 Rn. 13; vgl. auch BGHZ 72, 334, 336 ff).

Dies ist indes nicht der Fall. Der Beklagte zu 2 hat sich keine eigenen Rechte vorbehalten. Die Beklagte zu 1 könnte demzufolge das Fahrzeug an den Schuldner herausgeben, ohne der Zustimmung des Beklagten zu 2 zu bedürfen. Darin liegt der grundlegende Unterschied zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des Urteils BGHZ 72, 334 war (vgl. aaO S. 338). Mit der Aufhebung der Pfändung und der Hinterlegung dieser Verfügung des Finanzamts hat der Beklagte zu 2 sich seiner vollstreckungsrechtlichen Position endgültig begeben. Die Aufhebung der Pfändung ist den Beteiligten auch zur Kenntnis gebracht worden. Der Beklagte zu 2 hat zudem im Rechtsstreit erklärt, er beanspruche aus der Pfändung keinerlei Rechte mehr. Da der Beklagte zu 2 anderweitige Rechte niemals geltend gemacht hat, besteht ihm gegenüber kein schutzwürdiges Interesse mehr, das eine Klage aus § 771 ZPO rechtfertigen könnte. Das Landgericht hat das Begehren der Klägerin daher insoweit zu Recht als unzulässig abgewiesen.

III.

Das Berufungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben, weil die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs sei. Unstreitig sei die Rechnung für den Kauf des Wagens auf ihren Namen ausgestellt worden. Daher entspreche es der Lebenserfahrung, daß die Autohändlerin ihn auch der Klägerin übereignet habe. Diese habe das Eigentum nicht an Wolfgang H. verloren. Anhaltspunkte für ein "In-sich-Geschäft" gebe der Sachverhalt nicht her. Eine Übereignung an H. könne weder aus der Nutzung des Fahrzeugs hergeleitet werden, weil H. Geschäftsführer gewesen sei, noch daraus entnommen werden, daß H. nach seiner Inhaftierung das Fahrzeug nicht an die Klägerin herausgegeben, sondern bei seiner Lebensgefährtin belassen habe.

Es sei sehr zweifelhaft, ob die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB auch im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer gelte. Selbst wenn man dies bejahe, sei die Vermutung dadurch widerlegt, daß die Klägerin von Anfang an Eigenbesitzer gewesen und es bis heute geblieben sei. Der Besitz am Kraftfahrzeugbrief sei ein Beweisanzeichen für das Eigentum, das die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB entkräfte. Im Verhältnis zwischen Briefbesitzer und Fahrzeugbesitzer greife die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB folglich überhaupt nicht.

Diese Begründung beanstandet die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft.

1. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kann der Dritte schon dann im Wege der Klage aus § 771 ZPO vorgehen, wenn das von ihm geltend gemachte Recht durch die Zwangsvollstreckung lediglich gefährdet wird. Die Drittwiderspruchsklage ist demzufolge auch gegen Maßnahmen zulässig, die nur der Anspruchssicherung dienen (Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 771 Rn. 9), sowie gegen unwirksame Vollstreckungsakte, mit denen der Gläubiger das von ihm erstrebte Ziel nicht erreichen kann (BGH, Urt. v. 8. Dezember 1976 - VIII ZR 108/75, WM 1977, 76, 77; v. 23. Februar 1981 - II ZR 123/80, WM 1981, 648, 649; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl. § 771 Rn. 59). Daher braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Beklagte zu 1 durch die von ihr im Arrestverfahren ausgebrachte Pfändung des Herausgabeanspruchs von H. gegen den Zweitbeklagten sowie die von letzterem veranlaßte Übergabe des Fahrzeugs an diesem ein Pfändungspfandrecht erworben hat. Entscheidend ist allein, daß die Zwangsvollstreckungsakte tatsächlich geeignet sind, die Klägerin in der Ausübung des von ihr behaupteten Eigentums an der Sache zu beeinträchtigen.

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine Ein-Mann-GmbH unter den Voraussetzungen des § 771 ZPO sich auch gegenüber Pfändungen, die bei ihrem Alleingesellschafter erfolgen, auf ein die Veräußerung hinderndes Recht berufen kann (vgl. BGHZ 55, 20, 26; BGH, Urt. v. 26. September 1957 - III ZR 67/56, NJW 1957, 1877).

Die vom Oberlandesgericht Hamm und Stimmen im Schrifttum vertretene Auffassung, eine Drittwiderspruchsklage der GmbH komme wegen der wirtschaftlichen Identität zwischen ihr und dem Alleingesellschafter nicht in Betracht (OLG Hamm NJW 1977, 1159; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 771 Rn. 14; Zöller/Herget, aaO § 771 Rn. 14 Stichwort "Ein-Mann-GmbH"; Geißler NJW 1985, 1865, 1870), steht in Widerspruch zu grundlegenden gesetzlichen Regelungen. Hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens und des Privatvermögens gilt das Trennungsprinzip. Für Gesellschaftsschulden haftet nur die GmbH mit ihrem Vermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG), für persönliche Schulden allein der Gesellschafter selbst (BGH, Urt. v. 26. September 1957, aaO; v. 12. Februar 1990 - II ZR 134/89, NJW-RR 1990, 738, 739). GmbH und Alleingesellschafter sind nicht nur selbständige, voneinander grundsätzlich unabhängige Rechtsträger, sie verfügen auch über gesonderte Vermögensmassen, die unterschiedlichen Gläubigern haften (vgl. BGHZ 68, 312, 314 sowie zur Haftung des Alleingesellschafters bei existenzvernichtendem Eingriff in die GmbH BGHZ 149, 10; 151, 181). Schon deshalb muß die GmbH in der Lage sein, Eingriffe von persönlichen Gläubigern ihres Gesellschafters in ihr Vermögen mit der Drittwiderspruchsklage abzuwehren. Auch im Verhältnis zwischen Ein-Mann-GmbH und Alleingesellschafter kommt es auf die rechtliche Zuordnung der einzelnen Gegenstände an (MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, aaO § 771 Rn. 50; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 771 Rn. 30; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. S. 500 f; Stein/Jonas/Münzberg, aaO Rn. 17 mit Fn. 112; Wilhelm NJW 1977, 1887).

3. Die Klägerin trifft nach allgemeinen Regeln die Beweislast für das die Veräußerung hindernde Recht (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 1978 - VIII ZR 176/77, NJW 1979, 42). Dabei wird der Umfang der Darlegungs- und Beweislast von gesetzlichen Vermutungen, insbesondere von § 1006 BGB, beeinflußt. Auch der im Wege der Klage aus § 771 ZPO in Anspruch genommene Pfändungsgläubiger kann sich auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, sofern diese zugunsten des Schuldners wirkt, gegen den er den vollstreckbaren Titel erlangt hat (MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, aaO Rn. 61; Palandt/Bassenge, BGB 62. Aufl. § 1006 Rn. 1; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. § 1006 Rn. 31; Werner JA 1983, 617, 622 f; Westermann, Sachenrecht 7. Aufl. § 34 II 4, S. 249; vgl. auch BGH, Urt. v. 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, NJW 1991, 353). Die Beklagte zu 1 hat sich gegenüber dem Klagebegehren auf den Besitz des Alleingesellschafters berufen.

4. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht eine gemäß § 1006 BGB für das Eigentum des Gesellschafters H. sprechende Vermutung verneint hat, überzeugen nicht.

a) Als die Arrestpfändung erfolgte, war H. nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin; denn er wurde unstreitig am 9. Oktober 1996 als Geschäftsführer abberufen. Wer als Gesellschafter, ohne Organ der GmbH zu sein, ein Kraftfahrzeug persönlich nutzt, hat nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Herrschaftsgewalt inne, die regelmäßig von einem Besitzwillen begleitet wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, NJW-RR 1989, 651). Damit sind die Voraussetzungen des § 1006 BGB im Grundsatz gegeben.

aa) Der danach geltenden Vermutung steht im Streitfall nicht entgegen, daß sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der ersten Pfändung bei der Lebensgefährtin H. 's befand. Diese war allenfalls unmittelbare Fremdbesitzerin. Sie hatte das Fahrzeug von H. im Zusammenhang mit dessen Inhaftierung erhalten. Die Besitzstellung von H. sollte dadurch nicht angetastet werden. Dies zeigt sich insbesondere darin, daß Frau B. das Fahrzeug an den Beklagten zu 2 herausgegeben und keine eigenen Rechte daran geltend gemacht hat. Insoweit greift zugunsten des H. zumindest die Vermutung des § 1006 Abs. 3 BGB ein.

bb) Hat H. , solange er Geschäftsführer war, die tatsächliche Gewalt über den PKW nur in seiner Funktion als Organ der Klägerin ausgeübt - wie diese behauptet -, so war zwar während dieser Zeit allein die Gesellschaft als Besitzer anzusehen, so daß der Klägerin damals die Vermutung des § 1006 BGB zugute kam (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 39/53, LM Art. 11 Bayer. LandkreisO Nr. 1; Flume, Festgabe für Hengeler S. 76, 80; Westermann, aaO S. 126 f). Endet jedoch die Organstellung des Gesellschafters, so erhält er an den Sachen, die in seiner tatsächlichen Gewalt verbleiben, unmittelbaren Besitz (Erman/Werner, BGB 10. Aufl. § 854 Rn. 6; Palandt/Bassenge, aaO § 854 Rn. 13; Westermann, aaO S. 128). Nunmehr kann der Gesellschafter sich auch gegenüber der GmbH auf § 1006 BGB berufen. Die für den unmittelbaren Besitzer sprechende Vermutung, daß er Eigenbesitzer ist (BGH, Urt. v. 10. Mai 1960 - VIII ZR 90/59, NJW 1960, 1517, 1518; v. 8. Juli 1964 - VIII ZR 63/63, WM 1964, 1026, 1027; v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, NJW-RR 1989, 651; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 1006 BGB Rn. 9), streitet dann auch für das ehemalige Organ einer juristischen Person. Es gilt das gleiche wie beim Besitzdiener, der Besitz erwirbt. Auch hier ist anerkannt, daß diesem nunmehr uneingeschränkt die Vermutung des § 1006 BGB zugute kommt (BGH, Urt. v. 24. April 1952 - IV ZR 107/51, LM BGB § 1006 Nr. 2; Baumgärtel, aaO Rn. 12; Staudinger/Gursky, aaO Rn. 7).

b) Die Voraussetzungen des § 1006 BGB liegen zugunsten der Beklagten zu 1 allerdings dann nicht vor, wenn H. schon während seiner Stellung als Geschäftsführer zugleich Fremdbesitzer des Fahrzeugs war.

Wer zunächst Fremdbesitzer war, kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht auf § 1006 BGB berufen, wenn er später Eigenbesitzer geworden ist (BGH, Urt. v. 24. April 1952, aaO; v. 6. Juli 1955 - IV ZR 57/55, WM 1955, 1318, 1319; v. 28. September 1964 - VIII ZR 13/63, WM 1964, 1193, 1194; v. 20. Dezember 1967 - VIII ZR 186/65, WM 1968, 406, 407). Die Klägerin hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen könnten, daß H. während und trotz seiner Organstellung Fremdbesitz am streitbefangenen PKW ausgeübt hat. Allein der Umstand, daß er die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand als Organ der Gesellschaft inne hatte, begründet keine Vermutung dafür, daß er Fremdbesitzer war.

c) Die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Organ der Klägerin rechtfertigt auch keine Vermutung, daß H. nach seiner Abberufung als Geschäftsführer lediglich Fremdbesitz an dem Wagen begründet hat. Ob es sich beim Erwerb des unmittelbaren Besitzes mit Beendigung der Organstellung um Eigen- oder Fremdbesitz gehandelt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles und letztlich von der Willensrichtung des Organs ab. Fremdbesitz ist zu bejahen, wenn der Schuldner den PKW im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses für die GmbH besitzt (Palandt/Bassenge, aaO § 854 Rn. 13; Westermann, aaO S. 128), den PKW gemietet hat oder ihn aufgrund eines Anstellungsvertrages weiter nutzen darf. Hat er dagegen den PKW erworben, als Abfindung erhalten oder selbst aus dem Vermögen der Gesellschaft entnommen, ist er Eigenbesitzer (vgl. Palandt/Bassenge, aaO). Im Verhältnis zwischen dem geschäftsführenden Alleingesellschafter und der Ein-Mann-GmbH fehlt es an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine der genannten Alternativen. Im Verhältnis zu den Gläubigern des ehemaligen Alleingesellschafter-Geschäftsführers obliegt es der Gesellschaft, den die Vermutung des § 1006 BGB ausschließenden Fremdbesitz des Schuldners darzulegen und zu beweisen; denn im Gegensatz zum Gläubiger hat sie genauen Einblick in die Rechtsbeziehungen zu ihrem früheren Geschäftsführer und ist ihm gegenüber grundsätzlich in der Lage, ihr vermeintliches Eigentum rechtzeitig zu sichern. Diese Risikoverteilung ist zum Schutz der Gläubiger des ehemaligen Alleingesellschafters, der die Klägerin auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer wirtschaftlich beherrscht hat, geboten, weil jener sonst im Zusammenwirken mit der Gesellschaft ohne weiteres seinen Gläubigern haftendes Vermögen entziehen könnte. Hinreichende Tatsachen dafür, daß H. nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer lediglich Fremdbesitzer geworden ist, hat die Klägerin nicht dargetan.

5. Ist somit auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands davon auszugehen, daß zugunsten der Beklagten zu 1 die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB eingreift, so kann die Klage nur Erfolg haben, wenn es der Klägerin gelingt, diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu widerlegen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, 2102; Staudinger/Gursky, aaO Rn. 38). Dazu muß sie den gemäß § 286 ZPO zu führenden Beweis erbringen, daß der Schuldner das Eigentum nie erlangt oder es wieder verloren hat (vgl. Werner JA 1983, 617, 620; Staudinger/Gursky, aaO). Entsprechende Feststellungen enthält das angefochtene Urteil nicht.

a) Die Vermutung zugunsten des Eigenbesitzers wird nicht schon - wie das Berufungsgericht meint - durch den Nachweis entkräftet, daß die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt Eigentümerin des PKW war (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, NJW-RR 1989, 651, 652; Staudinger/Gursky, aaO Rn. 42). Selbst wenn die Rechnung der Autohändlerin für den Wagen die Schlußfolgerung rechtfertigt, die Klägerin sei im Juni 1994 Eigentümerin des Fahrzeugs geworden, ist damit die Eigentumslage im Zeitpunkt der Pfändung nicht geklärt. Soweit das Berufungsgericht ausführt, es fehle an hinreichendem Vortrag von Umständen, aus denen auf eine Übereignung an H. geschlossen werden könne, verkennt es die Reichweite der Vermutung des § 1006 BGB. Die Vorschrift stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, daß und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, 2102). Die Klägerin hat daher nachzuweisen, daß der Schuldner nie Eigentümer geworden ist. Das Berufungsurteil zeigt abgesehen davon, daß die Klägerin den Kfz-Brief besitzt und dort als Halter eingetragen ist, keine Tatsachen auf, die geeignet sind, ihre Behauptung zu belegen.

b) Der Besitz am Kfz-Brief sowie die Eintragung der Klägerin als Halter des Fahrzeugs reichen nicht aus, die Vermutung zugunsten des jetzigen Besitzers zu widerlegen. Vielmehr wird der Besitzer des Kraftfahrzeugs als Eigentümer auch des Kfz-Briefes vermutet (Staudinger/Gursky, aaO Rn. 2; Schlechtriem NJW 1970, 2088, 2091 f). Im Konflikt zwischen dem Besitzer des Fahrzeugs und dem Besitzer des Briefes spricht § 1006 BGB zugunsten des Besitzers des Fahrzeugs. Der Kfz-Brief ist ein bloßes Hilfspapier (Schlechtriem, aaO S. 2091; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Mai 1978 - VIII ZR 46/77, NJW 1978, 1854). Die Eintragung im Kfz-Brief bildet lediglich ein Indiz, das bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist.

Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs regelmäßig grob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB handelt, wenn er sich nicht anhand des Briefes über das Eigentum des Veräußerers vergewissert (BGHZ 119, 75, 90 m.w.N.). Für die Gutgläubigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB kommt es auf den Erkenntnishorizont des Erwerbers an. Für diesen begründet der Besitz des Kfz-Briefs den Rechtsschein der Verfügungsmacht des Veräußerers über das Fahrzeug (BGH, Urt. v. 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736). Dabei geht es um Fälle, in denen das Eigentum des im Brief eingetragenen Halters feststeht. Eine Beweisregel für den Streit über das Eigentum am Kraftfahrzeug zwischen altem und neuem Besitzer läßt sich aus jener Rechtsprechung nicht ableiten. Gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs, zu dessen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB durchgreift, hat daher auch die Person, die den Kfz-Brief besitzt und dort als Halter eingetragen ist, den Nachweis ihres Eigentums zu führen.

IV.

Die Sache ist, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, auf der Grundlage der aus dem Revisionsurteil ersichtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln ihr Vorbringen eventuell zu ergänzen. Dabei wird das Berufungsgericht für die neue Verhandlung und Entscheidung auch zu beachten haben, daß nach dem Inhalt des Handelsregister-Auszuges, den die Beklagten vorgelegt haben, der Antrag der Klägerin auf Eröffnung des Konkursverfahrens durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. November 1997 mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen wurde, die Klägerin also bereits aufgelöst war (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), als die allein noch maßgebliche zweite Pfändung am 10. September 1998 erfolgte.

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.



Ende der Entscheidung

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