Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: IX ZR 55/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 55/99

vom

13. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 13. Januar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 93.563,92 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin überhöhte Rechnungen erstellt hat, haben sich aus dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht ergeben. Schadensersatzansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der den Kassenbestand betreffende Fehler in der Bilanz, der von der Klägerin nicht zu vertreten ist, hat keinen Einfluß auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch.

Ende der Entscheidung

Zurück