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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR 59/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. März 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.473,56 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Klägerin Auskehrung des durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im Voraus abgetretenen Anteils der Forderung der Schuldnerin gegen die B. AG beanspruchen kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist aus dem Einbau der von der Klägerin gelieferten Flüssigkeitskühler ein Anspruch erwachsen, der in Höhe des Fakturenwerts der Lieferung auf die Klägerin übergegangen ist (vgl. BGHZ 98, 303, 312 ; 167, 337, 341 Rn. 5; BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - VII ZR 17/07, NJW 2008, 985, 986 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 133). Ist das daran bestehende Absonderungsrecht untergegangen, hat die Klägerin ein Ersatzabsonderungsrecht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 48 Rn. 59 f) oder, weil der Beklagte pflichtwidrig den Erlös des Forderungseinzugs ununterscheidbar angelegt hat, einen Masseanspruch (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 48 Rn. 64). Soweit die Forderungen der Schuldnerin an die Volksbank S. durch Globalzession abgetreten waren, steht deren Absonderungsrecht schon nach den Bedingungen der Globalzession dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

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