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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: IX ZR 60/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
gegen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 22. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 80.938,50 ? (158.301,95 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Klägerin kann nicht nachweisen, daß die Kaufvertragsparteien die Vereinbarung über einen Erwerbskostenzuschuß bereits im Beurkundungstermin getroffen haben. Kam die Nebenabrede erst später zustande und erhielt der Beklagte von ihr erst am 16. September 1996 Kenntnis, berührte dies die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages nebst Auflassung nicht. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der Fallgestaltung, die der Senatsentscheidung vom 20. Juni 2000 - IX ZR 434/98 (ZIP 2000, 2069) zugrunde lag. Der beklagte Notar mußte deshalb die Klägerin und ihren Ehemann anders als dort nicht vor nutzlosen Aufwendungen bewahren, die sie im Vertrauen auf die Zusagen der Verkäuferin erbracht haben.
Ende der Entscheidung
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