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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 63/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 6 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Wert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache bemisst sich gemäß § 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Ist hingegen der Wert des Vollstreckungsobjekts geringer, so ist dieser Wert für die Streitwertbemessung maßgeblich.
Die Kaufpreisforderung der Klägerin, auf welche die vorliegende Klage gestützt war, beträgt 306.775,12 €. Danach hat der Beklagte selbst den Wert der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer in der Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2006 bemessen. Von einem angeblich niedrigeren Wert der übertragenen Grundstücke war dort keine Rede.
Die Grundschuld von 300.000 DM ist nur auf dem Flurstück 8/1 eingetragen; dieses Grundstück hat schon das Berufungsgericht von der Verurteilung ausgenommen.
Über den Wert des Vollstreckungsobjekts herrschen im Übrigen unterschiedliche Ansichten. Die Klägerin taxiert diesen deutlich höher als der Beklagte.
Ende der Entscheidung
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