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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: IX ZR 64/05
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1
BRAO § 49b Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 64/05

vom 27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 27. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.254,72 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verstöße des Berufungsgerichts gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Beklagten liegen nicht vor. Das Berufungsgericht durfte bei der Berechnung des Geschäftswertes bezogen auf das frühe Verfahrensstadium ohne Willkürverstoß an die von der Beklagten während des Mandatsverhältnisses übergebenen Unterlagen anknüpfen. Zu diesem Tatsachenmaterial, aus dem die Kläger den Wert des ausgleichspflichtigen Gesellschaftsanteils abgeleitet haben, hätte sich die Beklagte substantiell einlassen müssen. Sie hat jedoch in erster Instanz nicht geltend gemacht, dass es den von den Klägern auf dieser Grundlage errechneten Anspruch gegen ihren Ehemann nicht stützte. Ihren hierzu in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 gehaltenen Vortrag hatten die Kläger - entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde - bestritten (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 3. Dezember 2004). Er war deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich nicht darauf, dass diese Voraussetzungen in der Berufungsinstanz geltend gemacht worden sind oder auch nur objektiv gegeben waren. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nicht vor.

2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt den Mandanten außerhalb des Anwendungsbereichs des im Streitfall noch nicht anwendbaren § 49b Abs. 5 BRAO auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung hinzuweisen hat, sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1803; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1391). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf den Einzelfall angewandt. Ein Bedürfnis, die Rechtsprechung im Sinne der Nichtzulassungsbeschwerde weiterzuentwickeln, ist nicht erkennbar.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

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