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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: IX ZR 64/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Es ist weder aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags noch sonst ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht daher nicht.
Das Urteil des Berufungsgerichts stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts dar, die keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.
Ende der Entscheidung
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