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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 67/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 23. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Dem Kläger werden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 70.513,45 € (137.912,32 DM) festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und die Revision verspricht keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Sachvortrag des Klägers rechtlich weder zur schlüssigen Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität noch zur Höhe des hierbei vermeidbaren Schadens im Gesamtvermögensvergleich genügt.
Ende der Entscheidung
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