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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: IX ZR 70/06
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 133 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 12. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 126.344,60 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung getroffen (BGHZ 113, 98, 101 f; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157 Rn. 10; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 Rn. 7; v. 9. November 2006 - IX ZR 285/03, ZIP 2006, 2391, 2392 Rn. 15). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht gegeben. Ein Verstoß der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt. Eine Vorleistungspflicht der Schuldnerin aufgrund der von den Parteien geschlossenen Partnerschaftsverträge hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Die Vereinbarung, 66% des erwirtschafteten Ertrags an die Beklagte abzuführen, ist mit einer Zahlung nach Baufortschritt ohne Abrechnung der Objekte nicht in Einklang zu bringen.
Soweit von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung die fehlerhafte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO gerügt wird, ist dieser Angriff im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der Zuwendungen der Schuldnerin an die Beklagte nicht entscheidungserheblich.
Ende der Entscheidung
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