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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR 71/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 7
BGB § 133
BGB § 157
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung des Berufungsgerichts führt die Beschwerde keinen durchgreifenden Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 Abs. 7 ZPO) ins Feld.

Eine Verletzung von Auslegungsgrundsätzen ist nicht ersichtlich. § 4 des Beratungsvertrages hat in jedem Fall für die anwaltliche Leistung Bedeutung, auch wenn § 3 Abs. 5 Satz 1 mit dem Berufungsurteil für die Vergütungsseite als Einschränkung von § 3 Abs. 1 statt als Erfüllungsregelung verstanden wird. Der Rechtsfehler wäre zulassungsrechtlich auch unerheblich, solange das Berufungsgericht nicht zweifelsfrei einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, NJW 1999, 3704 f unter III. 2. a) abweichenden Auslegungsgrundsatz aufgestellt hätte und ihm gefolgt wäre. Das ist weder von der Beschwerde, die sich auf die genannte Entscheidung beruft, behauptet worden noch sonst ersichtlich.

Die geltend gemachte Gehörsverletzung durch Nichtvernehmung der Zeugin Mraz zu den bei Vertragsunterzeichnung getroffenen mündlichen Abreden verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht. Diese Verfahrensgrundrechtsrüge betrifft unschlüssiges Vorbringen, dem das Berufungsgericht nach den §§ 133, 157 BGB nicht nachzugehen brauchte. Eine der Vertragsurkunde wortgleiche Abrede hätte genauso ausgelegt werden können wie die Urkunde selbst. Der Kläger hätte demgegenüber vortragen müssen, welche zusätzliche Klarstellung die behauptete Abrede bei Vertragsschluss über die Urkunde hinaus enthalten haben soll, um danach die Urkunde in Übereinstimmung mit der Abrede anders auslegen zu können. Solche Ausführungen fehlen.

Der Kläger lässt nicht vortragen, welche weiteren Umstände er dargelegt hätte, wenn ihn das Berufungsgericht auf die Unschlüssigkeit seiner als übergangen gerügten Abredebehauptung hingewiesen hätte. Von daher ist ein verfahrensgrundrechtlicher Hinweismangel weder erheblich gerügt noch in gebotener Weise ausgeführt worden.

Es kann offen bleiben, ob die streitige Honorarvereinbarung schon nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nichtig war (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819); denn das Berufungsgericht hat zur Verwendung eines Vordrucks, die nahe liegt, hier keine Feststellungen getroffen.

Ende der Entscheidung

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