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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: IX ZR 72/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 72/05

vom 29. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 29. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59.309,64 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aussage der Zeugen A. und W. K. verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat deren Aussagen zur Kenntnis genommen und bei der Urteilsfindung erwogen. Das entsprechende Vorbringen der Klägerin und ihr Beweisantritt sind also berücksichtigt worden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 131).

Willkür bei der Beweiswürdigung macht die Beschwerde nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich.

2. Das Berufungsgericht hat seiner Beweiswürdigung entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht den unrichtigen Rechtssatz zugrunde gelegt, eine Vereinbarung, mit der eine Verbindlichkeit der Masse begründet werden solle, setze eine ausdrückliche Erklärung des Insolvenzverwalters voraus. Dies zeigt auch eindeutig die auf S. 9 des Berufungsurteils wiedergegebene Fragestellung an den Beklagten. Diese setzt zwingend voraus, dass das Berufungsgericht auch eine konkludente Willenserklärung für ausreichend erachtete.

3. Soweit das Berufungsgericht meint, es habe keine Veranlassung bestanden, an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu zweifeln, ist dies allerdings jedenfalls dann unzutreffend, wenn das fragliche Gespräch, wie von den Zeugen K. angegeben, im Mai 2001 stattfand. Der Beklagte hatte ausgeführt, es habe für die Insolvenzmasse schon deshalb kein Anlass bestanden, die Kosten für die Räumung der Halle zu übernehmen, weil hierfür keine rechtliche Verpflichtung bestanden habe.

An der Grundlage dieser Aussage zu zweifeln, bestand Anlass, weil im Mai 2001 nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Räumungsanspruch eine Masseverpflichtung war (vgl. BGHZ 104, 304; 127, 156, 165). Diese Rechtsprechung war erst am 5. Juli 2001 geändert worden (BGHZ 148, 252, 256).

Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Beklagten für unerheblich gehalten, weil bereits die beiden Zeugen K. nicht hätten bestätigen können, dass der Beklagte eine Kostenübernahme erklärt hatte.

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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