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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: IX ZR 75/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Vill
am 8. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. April 1999 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Da dem Land Thüringen aus den im Nichtannahmebeschluß des Senats vom 24. Oktober 2002 in der Sache IX ZR 247/98 genannten Gründen kein durchsetzbarer Haftungsanspruch gegen die Kläger zusteht, fehlt es auch an jeder Grundlage für einen Befreiungsanspruch gegen die Beklagte.
Ende der Entscheidung
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